Buchenblätter am Zweig (Foto: Niko Martin)

Regeln für ein demokratisches Miteinander im Interesse des Natur- und Umweltschutzes

Satzung des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Hessen e.V.

  • Welche Ziele verfolgt der BUND?
  • Wie arbeitet er?
  • Wie wird Demokratie im BUND gewährleistet?
  • Welche Gremien und welche Organisationsstrukturen gibt es?

Das alles – und mehr – regeln die Satzungen des BUND. Der BUND e.V. hat 16 Landesverbände analog den Bundesländern. Hier finden Sie die Satzung vom BUND Bundesverband (pdf) in 17 Paragraphen zum Herunterladen und ebenso in 17 Paragraphen die Satzung vom BUND Landesverband Hessen e.V. (pdf) in der von der Landesdelegiertenversammlung am 25.03.2023 beschlossenen Fassung zum Herunterladen.

Alle Paragraphen der BUND Hessen-Satzung im Überblick

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§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein heißt "Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland Landesverband Hessen e.V.", in Kurzform
"BUND Hessen".

(2) Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist dort in das Vereinsregister eingetragen

§ 2 Wirkungsbereich, Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

(1) Die Tätigkeit des BUND Hessen erstreckt sich vor allem auf das Gebiet des Landes Hessen. Auch außerhalb von Hessen wird der BUND Hessen aktiv, wenn er dadurch die Erreichung seiner Ziele fördern kann.

(2) Der BUND Hessen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Aufgaben und Ziele des BUND Hessen

(1) Zwecke des BUND Hessen sind die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Landschaftspflege. Die Zwecke sollen insbesondere durch Teilnahme an der politischen Willensbildung, öffentlichen Meinungsbildung, wissenschaftlichen Diskussion und Wahrnehmung von Möglichkeiten zur Kontrolle der Einhaltung des Rechts verwirklicht werden. Durch wissenschaftliche Beiträge, Bildungsarbeit und
Überzeugungsarbeit sollen den Vereinszielen entsprechende Denk- und Handlungsweise in allen Lebensbereichen gefördert werden. Der BUND Hessen macht es sich dabei auch zur Aufgabe, gegenüber Beeinträchtigungen der Umwelt und ihrer Bestandteile bzw. zur Verbesserung deren Zustand und Entwicklungsmöglichkeiten einzutreten und nötigenfalls eine gerichtliche Kontrolle der Beachtung des Rechts und dessen Fortentwicklung zu betreiben, die sich – unmittelbar oder mittelbar – zugunsten des Schutzes der Umwelt auswirkt. Der BUND Hessen trägt zu den Bemühungen um eine umwelt-, natur-, klimaschutz- und landschaftsbewusste Rechtsetzung und -anwendung sowie Raumordnung und Planung in der Bundesrepublik Deutschland, im Land Hessen sowie in den Kommunen und Landkreisen bei.
Seine Bemühungen gelten vor allem:

- dem Schutz der Umwelt, der Natur, der Landschaftspflege, des Bodens, des Wassers, der Luft und des Klimas im besiedelten und unbesiedelten Bereich jeweils ein-schließlich deren Bestandteile und sowohl um deren selbst Willen als auch Bewahrung und Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen;
- dem Tierschutz,
- dem Denkmalschutz,
- der Förderung gesunder Lebensweisen und gesunder Lebensbedingungen für Menschen, Tiere und Pflanzen,
einschließlich der Verminderung von Schadstoff-, Erschütterungs- und Lärmbelastungen und -einträgen in die Umwelt,
- der Herbeiführung solcher Konsumgewohnheiten, Produktions- und Wirtschaftsweisen, die die Begrenztheit der verfügbaren Bodenschätze und Naturgüter sowie die ökologischen Erfordernisse berücksichtigen;
- dem Schutz und der Aufklärung der Verbraucher;
- dem Verständnis ökologischer Zusammenhänge.

(2) Der BUND Hessen will insbesondere erreichen, dass die in Absatz (1) genannten Anliegen so beachtet,
geschützt, gepflegt und entwickelt werden, dass
- die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
- die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
- die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der natürlichen Umwelt
als Lebensgrundlage der Menschen und aller anderen Lebewesen erhalten bleibt und nachhaltig gesichert ist.
Er will die Ziele des Umweltschutzes auch fördern, um durch Verbesserung der Umweltbedingungen zur
Lebensqualität des Menschen beizutragen.

(3) Der BUND Hessen verfolgt diese Ziele insbesondere, indem er durch Bildungsarbeit und Erziehung,
Wissenschaftsförderung, Mitwirkung bei behördlicher Ent-scheidungsfindung und gerichtlicher Kontrolle
staatlicher Handlung oder Untätigkeit sowie umweltrelevantem Verhalten in privater Verantwortung und durch
eigene Umweltschutzprojekte sowie sonstige Maßnahmen, auch auf eigenen, überlassenen oder öffentlichen
Flächen
1. den Umweltschutz-, Naturschutz- und Landschaftspflegegedanken und eine allumfassende Ehrfurcht vor dem Leben öffentlich vertritt;
2. die weltweiten Zusammenhänge zwischen Ö̈konomie und Ö̈kologie in der Ö̈ffentlichkeit darstellt und auf die
Anerkennung globaler Rahmenbedingungen zum Abbau des Ungleichgewichts hinwirkt;
3. darauf hinwirkt, dass Einsichten in ökologische Zusammenhänge als Grundlage für den Schutz der Umwelt in
Politik, Gesellschaft, Schule, Raum- und Fachplanung sowie in Genehmigungsverfahren zu umweltrelevanten Plänen und Projekten anerkannt vermittelt und Handlungen danach ausgerichtet werden;
4. für eine umweltverträgliche Landwirtschaft und eine Stärkung der Versorgung durch regional erzeugte Pro-
dukte eintritt;
5. den naturgemäßen Waldbau fördert;
6. darauf hinwirkt, dass Jagd und Fischerei sich nur an ökologischen Zielen orientieren;
7. Veröffentlichungen über Umweltschutz, Naturschutz, Landschaftspflege und Lebensschutz herausgibt sowie
Vorträge, Führungen, Lehrgänge und Ausstellungen veranstaltet;
8. die Erforschung und Anwendung von umweltfreundlichen Verkehrs- und Kommunikationssystemen fördert
und gesunde Lebensbedingungen im Wohn- und Arbeitsbereich herbeiführt;
9. den Schutz der Ressourcen, insbesondere einen schonenden Umgang mit den Lebensgütern Boden, Luft,
Klima, Wasser und Energie fördert;
10. die Zusammenhänge zwischen Umweltbelastungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufzeigt und
mit geeigneten Mitteln die Gesundheitsförderung vorantreibt;
11. sich für eine Energiebereitstellung aus erneuerbaren Ressourcen und für eine Abkehr von einer
Energieerzeugung und –nutzung, die auf der Verbrennung fossiler Brennstoffe oder auf dem Einsatz
umweltgefährdender Technik beruht oder besondere Sicherheitsrisiken oder Entsorgungsschwierigkeiten mit sich bringt, insbesonde-re die Atomenergie, einsetzt;
12. die Erforschung und Anwendung von sanften, d. h. umweltschonenden Technologien, besonders auf dem
Energiesektor, sowie von Wiederverwertungsverfahren (Recycling) fördert;
13. die Erforschung der Grundlagen von Umweltschutz, Naturschutz, Landschaftspflege und Lebensschutz sowie der ökologischen Zusammenhänge fördert, Erkenntnisse und Erfahrungen austauscht und weiterentwickelt;
14. die wissenschaftliche Forschung zugunsten eines nachhaltigen Wirtschaftens wegen des gebotenen
ökonomischen Ansatzes bei der Lösung der globalen ökologischen Probleme durch praktische Beispiele in der
Öffentlichkeit unterstützt;
15. für die Aufstellung von Umweltbilanzen und Umweltkatastern eintritt;
16. für ein eigenständiges Recht der Natur in der Verfassung und den Fachgesetzen und deren effektiven
Rechtsschutz eintritt;
17. mittels Anrufung von Behörden und Gerichten jeglicher Art für die Beachtung und den Vollzug des geltenden Rechts und dessen Fortentwicklung im Sinne des Umwelt- und Naturschutzes sorgt.

(4) Insbesondere im Sinne des Naturschutzes ist es das Bestreben des BUND Hessen,
1. sich für den Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt einzusetzen;
2. sich um Erhaltung verbliebener Naturlandschaften und die Regenerierung geschädigter Naturräume,
Landschaften und gefährdeter Arten zu bemühen;
3. zur Umsetzung seiner Ziele Grundstücke oder Nutzungsrechte an diesen zu erwerben, ggf. die Trägerschaft
oder Betreuung für Schutzgebiete zu übernehmen und für deren Erhaltung und Entwicklung zu sorgen;
4. für die Durchführung von Umweltverträglichkeits-prüfungen einzutreten;
5. zu Stiftungen und sonstigen Zuwendungen für die satzungsgemäßen Aufgaben aufzurufen;
6. den Landschaftsverbrauch zu stoppen und vorhandenes Naturpotenzial zu schützen und zu vermehren (z.B.
durch Rückführung von Industrie- und Verkehrsflächen).

(5) Der BUND Hessen macht es sich ferner zur Aufgabe, seine Ziele auch im Rahmen einer Mitwirkung an
Verwaltungsverfahren und sonstigen Vorgängen zu verfolgen. Dies schließt ein, die Belange und Rechte, für die er sich einsetzt, nötigenfalls unter Ausnutzung von Möglichkeiten einer gerichtlichen Kontrolle von Handlungen oder Unterlassungen seitens Behörden sowie natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts und des
öffentlichen Rechts durchzusetzen.

Hierzu gehört insbesondere auch

1. Schädigungen der Lebensgrundlagen, insbesondere der natürlichen Regelkreise, der Umwelt, Natur und
Landschaft sowie umwelt-, natur-, menschen- und landschaftsbelastenden Planungen und Aktivitäten mit allen
gesetzlichen Mitteln zu bekämpfen und nach Möglichkeit nachteilige Folgen rückgängig zu machen bzw. zu
kompensieren;
2. an Planungen und Gesetzesvorhaben, die für Um-welt, Mensch, Landschaft oder Natur oder im Sinne der
Aufgaben des BUND Hessen bedeutsam sind, mitzuwirken, diese kritisch zu begleiten und bei Zweifeln hinsichtlich deren Rechtmäßigkeit deren Überprüfung zu erreichen;
3. auf die Einhaltung und konsequente Anwendung der bestehenden Rechtsnormen sowie eine natur-,
landschafts-, menschen- und umweltfreundliche Auslegung der gesetzlichen Vorschriften in Literatur und
Rechtsprechung hinzuwirken;
4. Natur und Landschaft im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und insbesondere wiederherzustellen, dass

- die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
- die sparsame und ökologische Nutzungsfähigkeit aller Naturgüter,
- die Pflanzen- und Tierwelt, ihre Lebensgemeinschaf-ten, Lebensstätten, natürliche Wanderwege und
Lebensbedingungen auch durch Ausweisung von Schutzgebieten,
- die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft,
- unbebaute Bereiche für Zwecke der Ökologie,
- der Zugang zur freien Landschaft,
- Feuchtgebiete, insbesondere sumpfige und moorige Flächen, Verlandungszonen, Altarme von Gewässern,
Teiche und Tümpel sowie Trockenstandorte als Zu-fluchtsstätten bedrohter Lebensgemeinschaften,
- Fließgewässer einschließlich der Talauen
- zur Förderung ihrer vielfältigen günstigen Wirkungen auf Natur und Landschaft nachhaltig als Grundlage allen
natürlichen Lebens gesichert und verbessert werden, Beeinträchtigungen beseitigt, neue Beeinträchtigungen
abgewehrt und eingetretene Beeinträchtigungen ausgeglichen werden und dem Aussterben einzelner Tier- und
Pflanzenarten wirksam begegnet wird;
5. die Risiken gentechnischer Verfahren auf Mensch und Umwelt aufzuzeigen;
6. Schaffung von Einsichten in ökologische Zusammenhänge als Grundlage für den Schutz der Umwelt in der
Gesamt- und Fachplanung sowie in Genehmigungsverfahren zu umweltrelevanten Plänen und Projekten
innerhalb und außerhalb des Gebietes des Landes Hessen; außerhalb des Landes Hessen insbesondere dann,
wenn es um die Realisierung von Eingriffen in die Umwelt durch öffentliche oder private Projekte geht, die in
Hessen realisiert werden, auch wenn die Auswirkungen außerhalb Hessens eintreten oder die Realisierung
der Projekte außerhalb Hessens stattfindet, sich aber auch innerhalb von Hessen aus-
wirken.

(6) Der BUND Hessen steht auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland; er ist überparteilich und überkonfessionell und vertritt den Grundsatz welt-
anschaulicher und religiöser Toleranz. Rassistische, fremdenfeindliche und menschenrechtswidrige Auffassungen sind mit dem Grundsatz des Vereins unvereinbar. Mit-glieder, denen ein Amt übertragen wurde, haben bei ihrer Verbandsarbeit die parteipolitische Unabhängigkeit des BUND Hessen zu beachten.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. In der Regel sollen ausschließlich gemeinsame Mitgliedschaften beim BUND-Bundesverband und BUND Hessen begründet werden. Der Erwerb
Beibehaltung nur der Landesverbandsmitgliedschaft ist auf ausdrücklichen Wunsch möglich.
Ein Antrag auf Aufnahme als Mitglied in den BUND-Bundesverband gilt zugleich als Aufnahmeantrag beim
BUND Hessen, wenn der/die Antragsteller/in dies wünscht oder er/sie seinen / ihren von ihm/ihr mitgeteilten
Wohnsitz in Hessen hat und die Aufnahme in diesen Landesverband nicht ausdrücklich ausschließt.
Ein Antrag auf Aufnahme als Mitglied in den BUND Hessen gilt zugleich als Aufnahmeantrag beim BUND-Bun-
desverband, wenn der/die Antragsteller/in die Aufnahme in den BUND- Bundesverband nicht ausdrücklich
ausschließt.

(2) Ein Aufnahmeantrag ist in Textform oder unter Nutzung eines seitens des BUND im Internet bereitgestellten
Aufnahmeantrages zu stellen. Dem Aufnahmeantrag ist stattgegeben, sofern die-ser nicht binnen sechs Wochen nach Eingang durch Vorstandsbeschluss abgelehnt wird.

(3) Beitragsgruppen und Beitragshöhe folgen – auch für Mitglieder, die ausschließlich Mitglied im Landesverband sind – den Festsetzungen für die Mitglieder des Bundesverbandes durch dessen Delegiertenversammlung, es sei denn, die Delegiertenversammlung des Landesverbandes entscheidet aus wichtigem Grund, dass die Mitglieder des Landesverbandes einen zusätzlichen Beitrag leisten müssen. Ein wichtiger Grund liegt bei einer die Existenz des Landesverbandes bedrohenden finanziellen Notlage oder einer umweltpolitisch nötigen, finanzintensiven Großaktion des BUND Hessen vor. Ein erhöhter Beitrag kann nur für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren beschlossen werden.

(4) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig.
Bei Beitritten im Laufe eines Kalenderjahres ist ebenfalls der volle Jahresbeitrag zu entrichten. Die Regelungen in der Satzung des BUND-Bundesverbandes über Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages, die Beendigung der Mitgliedschaft sowie die Streichung aus der Mitglieder-liste gelten in jeweils aktuell gültiger Fassung unmittelbar bzw. analog im BUND Hessen. Diese Regelungen sind auf der Homepage des BUND-Bundesverbandes (www.bund.net) einsehbar. Zum Zeitpunkt des Beschlusses über diese Satzung lauten diese in der Fassung der Bundesverbandssatzung vom 10.11.2019.
(https://www.bund.net/fileadmin/user_upload_bund/publikationen/bund/bund_satzung.pdf):

§4
Absatz 4: Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags wird durch die Delegiertenversammlung festgegesetzt.Der Vorstand kann auf schriftlichen Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen. Die laufenden Beiträge können durch eine einmalige Zahlung abgelöst werden. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.
Absatz 5: Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich zu Beginn ein-es jeden Kalenderjahres fällig. Bei Zahlungen per
Lastschriftverfahren kann eine monatliche Zahlungsweise vereinbart werden.
Absatz 6: Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (Abs. 7), Tod, Streichung aus der Mitgliederliste (Abs. 8), Ausschluss (Abs. 9).
Absatz 7: Ein Mitglied kann jederzeit zum Ende des Kalender-jahres schriftlich seinen Austritt erklären. Der Beitrag ist für das laufende Kalenderjahr noch zu zahlen.
Absatz 8: Mitglieder, die mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand sind, können aus der Mitgliederliste ges-trichen werden. Damit enden die Mitgliederrechte. Im Bei trittsjahr können die aktiven und passiven Mitgliedsrechte erst nach erstmaliger Entrichtung des Beitrags wahrgenommen werden.
Absatz 9: Der Vorstand kann Mitglieder, die sich verbandsschädigend verhalten oder gröblich gegen die Ziele des BUND verstoßen, ausschließen. Das betrifft insbesondere alle unter § 2 Abs. 4 genannten Grundsätze des Vereins, ihre Verletzung durch Äußerungen innerhalb wie außerhalb des Vereins und die Mitgliedschaft in Organisationen, die den Zwecken des Vereins nach § 2(4) entgegengesetzte Ziele vertreten. Der
Bundesvorstand kann beschließen, in solchen Fällen die Vereinsmitgliedschaft mit sofortiger Wirkung auszusetzen und ein ordnungsgemäßes Ausschlussverfahren einzuleiten. Dem Betroffenen oder der Betroffenen ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben; der zuständige Landesverband ist zu hören. Der Ausschluss ist dem oder der Betroffenen und seinem oder ihrem Landesverband unter Angabe von Gründen mit eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss kann der oder die Betroffene innerhalb eines Monats nach Empfang des Bescheids Beschwerde beim Verbandsrat einlegen. Die Ent-scheidung des Verbandsrates kann auf Antrag des Betroffenen oder des Bundesvorstandes durch das Schiedsgericht überprüft werden. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat seit Zustellung der Entscheidung des Verbandsrates einzule-gen. Im übrigen richtet sich das Ausschlussverfahren nach der vom Vorstand zu beschließenden Verfahrensordnung.“

(5) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich besondere Verdienste im Sinne der Ziele des Vereins erworben haben.

(6) Ein Mitglied kann aus dem Verein mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grunde vom Landesvorstand
ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zu geben, sich in Textform vor dem Landesvorstand zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss wird
dem Ausgeschlossenen in Textform unter Angabe der wesentlichen Gründe bekannt gemacht.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb von einem Monat ab Zugang dieses Schreibens schriftlich zu Händen des Landesvorstands Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch ist zu begründen. Hilft der
Landesvorstand dem Einspruch nicht ab, so entscheidet der Landesrat abschließend über den Beschluss. Soweit dieser Rechtsbehelf nicht oder nicht rechtzeitig genutzt oder ohne Begründung erfolgt oder aber der Beschluss bestätigt wird, unterwirft sich das Mitglied diesem Beschluss. Hierauf soll in dem Ausschließungsbeschluss hingewiesen werden. Der Ausschluss kann insbesondere erfolgen bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung, den in der Satzung verankerten Ordnungen, Aufgaben, Grundlinien, Ziele, Beschlüssen oder gegen die Interessen des Vereins oder des BUND Bundesver-bandes, insbesondere den unter § 3 genannten Aufgaben und Zielen, bei Störung des Vereinsfriedens oder bei vereinsschädigendem Verhalten.

§ 5 Organe des BUND Hessen

Organe des BUND Hessen sind:

- Die Landesdelegiertenversammlung (§ 6),
- der Landesvorstand (§ 7),
- der Landesrat (§ 8),
- die Kreisverbände (§ 9),
- die Ortsverbände (§ 10),
- der Fachrat (§ 11),
- die Arbeitskreise (§ 12),
- die BUNDjugend Hessen (§ 13).

§ 6 Landesdelegiertenversammlung (LDV)

(1) Eine ordentliche Landesdelegiertenversammlung findet einmal im März oder April jedes Jahres statt.

(2) Die Landesdelegiertenversammlung wird vom Landesvorstand unter Angabe der Tagesordnung in der
Verbandszeitschrift des BUND Hessen oder in Textform mit einer Frist von mindestens drei Wochen einberufen.

(3) Stimmberechtigt sind Delegierte und Ehrenmitglieder, die Mitglieder des Landesvorstandes sowie die
Sprecher/innen oder Vertreter/innen der Arbeitskreise des BUND Hessen und fünf von der
Mitgliederversammlung der BUNDjugend gewählte Vertreter/innen der BUNDjugend. Jede Person hat eine
Stimme; dies gilt auch dann, wenn eine Person ihr Stimmrecht aus verschiedenen Ämtern ableiten kann.

(4) Jeder Ortsverband des BUND Hessen entsendet je angefangene 150 Mitglieder eine(n) Delegierte(n). Jeder
Kreisverband entsendet je angefangene 150 Mitglieder, die keinem Ortsverband angehören, eine/n Delegierte/n. Delegierte werden von den jeweiligen Mitgliederversammlungen bzw. Delegiertenversammlungen gewählt.

(5) Aufgaben der Landesdelegiertenversammlung sind:
a) Wahl einer 3-köpfigen Versammlungsleitung und der Protokollführung;
b) Entgegennahme des Berichts des Landesvorstandes, des Fachrates, der Arbeitskreise und der
Kassenprüfer/innen über das abgelaufene Geschäftsjahr;
c) Entlastung des Landesvorstands;
d) Diskussion über schriftliche Berichte des Landesrats, des Fachrats sowie der Arbeitskreise über
ihre Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr;
e) Beschlussfassung über die Grundlinien der Tätigkeit des BUND Hessen;
f) Beschlussfassung über den Haushaltsplan;
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
h) Wahl des Landesvorstands
i) Wahl zweier Kassenprüfer/innen für das jeweilige Geschäftsjahr;
j) Zurkenntnisnahme der Arbeitskreissprecher/innen, des/der Vertreter(s)/in der BUNDjugend im Landesvorstand und des/der Fachratssprecher(s)/in und des-sen/deren jeweilige Vertreter/in; die Landesdelegiertenversammlung kann einem Arbeitskreis oder dem Fachrat begründete Bedenken gegen die Person des/der Sprecher(s)/in mitteilen und um eine Neuwahl ersuchen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Landesdelegiertenversammlung Sprecher von Arbeitskreisen und den/die Sprecher/in des Fachrates abberufen; in diesem Fall hat das betreffende Organ das Amt schnellstmöglich neu zu besetzen;
k) Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung des BUND für die Dauer von drei Jahren (gemäß Satzung des Bundesverbandes). Eine Delegiertenstelle muss einem durch die Jugendvollver-
sammlung der BUNDjugend Hessen gewählten BUNDjugend-Mitglied zugesichert werden. Die von der
BUNDjugend gewählte Delegiertenperson der BUNDjugend und eine gewählte Ersatzdelegiertenperson der BUNDjugend soll durch die Landesdelegiertenversammlung bestätigt werden.
l) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag eines Verbandsorgans;
m) Beschlussfassung über sonstige Anträge;
n) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
o) Beschlussfassung über die Gewährung einer Zuwendung i.S.v. § 7 Abs. (2).

6) Antragsberechtigt sind die Organe des BUND Hessen.

(7) Anträge müssen in Textform gestellt sowie be-gründet werden und zu einer ordentlichen
Landesdelegiertenversammlung grundsätzlich spätestens vier Wochen, zu einer außerordentlichen
Landesdelegiertenversammlung spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage in der Landesgeschäftsstelle eingegangen sein. Einzelne Delegierte können auf der LDV bis zur Mittagspause einen Antrag stellen sofern dieser von mindestens 20% der anwesenden Delegierten unterstützt wird.

(8) Jede ordnungsgemäß einberufene Landesdelegier-tenversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit Ausnahme derjenigen der Satzungsänderung und der Auflösung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für Beschlussfassungen über Satzungsänderungen bzw. die Vereinsauflösung sind die Vorschriften der §§ 16 und 17 zu beachten.

(9) Über jede Landesdelegiertenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und von einem Vorstandsmitglied,
dem/der Protokollführer/in und dem/der Wahlvorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen. Das Protokoll ist
innerhalb einer Frist von sechs Wochen den übrigen Organen des BUND Hessen zuzuleiten.

(10) Zur Durchführung einer Abstimmung über wichtige Fragen, insbesondere die Durchführung einer Neuwahl
des Vorstandes, kann mit Zweidrittelmehrheit der Vorstandsmitglieder eine außerordentliche
Landesdelegiertenversammlung einberufen werden; sie muss vom Landesvorstand einberufen werden, wenn sie von 5 Kreisverbänden (jeweils Mehrheitsbeschluss des erweiterten Kreisvorstandes) oder 10% der Mitglieder des BUND Hessen schriftlich beim Landesvorstand beantragt wird. Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Landesdelegiertenversammlung bedürfen einer schriftlichen Begründung.

§ 7 Landesvorstand, Vertretung

(1) Der Landesvorstand besteht aus bis zu 10 Vorstandsmitgliedern. Bis zu 8 Vorstandsmitglieder, davon ein/e Schatzmeister/in, werden von der Landesdelegiertenver-sammlung gewählt.
Weitere Mitglieder im Landesvorstand sind:

- der/die vom Fachrat gewählte Sprecher/in des Fachrates bzw. im Verhinderungsfall der/die vom
Fachrat gewählte/n Stellvertreter/in) und
- ein/e von der Mitgliederversammlung der BUNDjugend gewählte Vertreter/in der BUNDjugend
bzw. im Verhinderungsfall der/die von der BUNDjugend gewählte/n Stellvertreter/in.

(2) Die Landesdelegiertenversammlung kann einen geschäftsführenden Vorstand wählen, der aus 3 Personen -
einer/einem Vorstandsvorsitzenden und zwei Stellvertreter/innen - besteht. Sofern ein geschäftsführender
Vorstand gewählt wurde, vertreten jeweils zwei gemeinschaftlich handelnde Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes den Verein im Sinne des § 26 BGB. Hat die Landesdelegiertenversammlung keinen geschäftsführenden Vorstand gewählt, so vertreten zwei von Landesdelegiertenversammlung gewählte Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich handelnd den Verein im Sinne des § 26 BGB.
Der/die Sprecher/in des Fachrates und der/die Vertreter/in der BUNDjugend sind in keinem Fall i.S.v.
§ 26 BGB vertretungsberechtigt. Die vertretungsberechtigten Personen und ihre Vertretungsmacht sind entsprechend in das Vereinsre-gister einzutragen. Für notariell zu beglaubigende Grundstücksgeschäfte des Verbandes wird abweichend geregelt, dass jeweils nur ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, bzw. wenn kein geschäftsführender Vorstand gewählt wurde, nur ein von der Landesdelegiertenversammlung gewähltes Vorstandsmitglied, allein vertretungsberechtigt ist.

(3) Unabhängig von der Existenz eines geschäftsführenden Vorstandes haben sämtliche Mitglieder des
Landesvorstands im Innenverhältnis die gleichen Rechte. Existiert ein geschäftsführender Vorstand, so werden
Beschlüsse des Landesvorstandes grundsätzlich durch den geschäftsführenden Vorstand vollzogen.

(4) Der Vorstand hat das Recht, die Tätigkeitsfunktionen und Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder sowie
seine Arbeitsweise in einer Geschäftsordnung zu regeln.

(5) Die Ämter der Mitglieder des Landesvorstandes sind grundsätzlich Ehrenämter. Allen Mitgliedern des
Landesvorstandes kann durch Beschluss der Landesdelegiertenversammlung eine Zuwendung in Höhe der
sogenannten Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) gewährt werden. Soweit die Landesdelegiertenversammlung von ihrem Recht Gebrauch macht, einen geschäftsführenden Vorstand zu wählen, kann sie beschließen, der/dem Vorsitzenden im Rahmen des in den Haushalt eingestellten Jahresetats für den mit der Vorstands-Tätigkeit verbundenen Zeitaufwand oder Verdienstausfall eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren.

(6) Der Vorstand kann sich bei der Aufgabenerfüllung einer Geschäftsstelle bedienen, die durch eine/n oder zwei Geschäftsführer/in/nen geleitet wird.

(7) Der Vorstand hat insbesondere die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
a) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens;
b) Festlegung, Vorbereitung und Einberufung der Delegiertenversammlung, einschließlich Vorlage eines
schriftlichen Rechenschaftsberichts, des Entwurfs des Haushaltsplans und des Stellenplans;
c) Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung bzw. Überwachung ihrer Erfüllung;
d) Wahrnehmung der Personalführung in allen Bereichen;
e) Mitgliedsbeiträge in begründeten Fällen zu ermäßigen oder auch zu erlassen;
f) über Mitgliedschaften in anderen Organisationen zu beschließen;
g) für den BUND zu handeln, soweit diese Satzung keine anderweitige Zuständigkeit festlegt oder eröffnet.

(8) Zum Geschäftskreis der Abgabe von Äußerungen (z.B. im Rahmen der Beteiligung an Verwaltungsver fahren), der Einsicht in Unterlagen gemäß den Bestimmungen der Öffentlichkeits- und Verbandsbeteiligung an Verwal-tungsverfahren oder ähnlichen Verfahren (wie bspw. Runde Tische, Mediationen) können durch Beschluss des Landesvorstands Vertreter/innen bestellt werden. Zu den Personen, die als Vertreter bestellt werden können, gehören insbesondere die Sprecher/innen bzw. Vorsitzenden von Organen des BUND Hessen sowie die Geschäftsführer/in/nen.

(9) Zustellungsadresse für behördliche Entscheidungen im Verwaltungsverfahren ist allein der Landesvorstand
über die Landesgeschäftsstelle.

(10) Der/die Schatzmeister/in sorgt mit der Geschäftsführung dafür, dass der Haushaltsplan rechtzeitig aufgestellt und mit dem Landesrat und dem Fachrat abgestimmt wird. Haushaltsplan und
Haushaltsrechnung sind der Landesdelegiertenversammlung schriftlich vorzulegen. Der/die Schatz-
meister/in überwacht die Einhaltung des beschlossenen Haushaltsplanes.

(11) Im Einvernehmen von Landesvorstand und Fachrat können zur Lösung bestimmter Aufgaben Arbeitskreise
gebildet werden. Der Landesvorstand legt im Einvernehmen mit dem Fachrat die Schwerpunktthemen des BUND Hessen fest.

§ 8 Landesrat

(1) Der Landesrat besteht aus den Vorsitzenden der Kreisverbände bzw. den Vertreter/inne/n, welche jeweils alsMitglied des Kreisverband-Vorstandes anstelle eines/einer Vorsitzenden zur Wahrnehmung der Vertretung
Kreisverbandes in den Landesrat gewählt wurden oder dem/der jeweiligen für den Verhinderungsfall gewählten
Stellvertreter/Stellvertreterin. Bei Abstimmungen hat jeder ordnungsgemäß vertretene Kreisverband 1 Stimme.
Der Landesrat führt die Bezeichnung "Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband
Hessen e. V., Landesrat".

(2) Der Landesrat wählt aus seiner Mitte eine/n Sprecher/in und eine/n Stellvertreter/in.

(3) Der Landesrat tagt jährlich mindestens dreimal, davon einmal in den letzten vier Wochen vor den
Landesdelegiertenversammlungen zusammen mit Landesvorstand und Fachrat. Der/die Landesratssprecher/in lädt zu den Sitzungen des Landesrates ein. Zu der gemeinsamen Sitzung lädt er oder sie in Abstimmung mit dem/der Sprecher/in des Fachrates und einem nach der Geschäftsordnung des Landesvorstands zuständigen Mitglied des Landesvorstands, jeweils mit einer Frist von zwei Wochen, in Textform, ein.

(4) Abweichend von §8 Absatz 3 ist der Landesrat bei Bedarf zu weiteren Sitzungen einzuladen; auf Antrag von
mindestens 5 Kreisverbänden muss er innerhalb von 4 Wochen einberufen werden.

(5) Der Landesrat hat folgende Aufgaben:
a) die kreisübergreifende Arbeit der Kreisverbände zu fördern und die Zusammenarbeit der
Kreisverbände mit dem Landesvorstand zu intensivieren;
b) geeignete Kandidaten/Kandidatinnen und Stellvertreter/innen zur Wahl als Mitglieder auf Vorschlag des BUND
Hessen im Landesnaturschutzbeirat bei der Obersten Naturschutzbehörde vorzuschlagen, hilfsweise der
Landesvorstand im Benehmen mit dem Landesrat;
c) zwischen den Landesdelegiertenversammlungen die Tätigkeitsberichte des Landesvorstandes entgegen zu
nehmen und ihm Anregungen aus der Arbeit vor Ort vorzutragen;
d) soweit erforderlich über die Besetzung von Vakanzen im Landesvorstand zu entscheiden und ggf. Vakanzen
durch Wahl zu besetzen; § 14 gilt entsprechend. Die Amtszeit von durch den Landesrat gewählten
Landesvorstandsmitgliedern läuft bis zu der nächsten Landesdelegiertenversammlung; die LDV entscheidet über weitere Besetzung des Amts im Landesvorstand (§ 14).
e) die Landesdelegiertenversammlungen zusammen mit dem Landesvorstand und dem Fachrat vorzubereiten;
f) auf Antrag eines Vereinsorgans bei Streitigkeiten unter Vereinsorganen, aber auch unter Vereinsmitgliedern als Schlichtungsstelle zu wirken. Nach erfolglosem Schlichtungsversuch wählt der Landesrat aus seiner Mitte eine dreiköpfige Schiedskommission, die abschließend entscheidet.
Das Verfahren vor der Schiedskommission wird durch die Schiedsordnung geregelt, die von einer
Landesdelegiertenversammlung erlassen wird.
g) die Verteilung der Mitgliedsbeiträge auf die drei Verbandsebenen der Landesdelegiertenversammlung
vorzuschlagen.

(6) Mitglieder eines Vereinsorgans (§ 5) dürfen an den Sitzungen des Landesrates teilnehmen. Sofern der/die
Sprecher/in des Landesrates nichts anderes bestimmt, haben diese Rederecht. Mindestens ein/e Vertreter/in des Landesvorstandes soll an den Sitzungen des Lande-srates teilnehmen; Vertreter des Landesvorstandes haben Rederecht, aber kein Stimmrecht.

§ 9 Kreisverbände

(1) Die auf Kreisebene zusammengefassten Ortsver-bände und Einzelmitglieder bilden die Kreisverbände. Diese regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen dieser Satzung in eigener Verantwortung. Sie führen die Bezeichnung "Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Hessen e. V., Kreisverband xy". Sofern derKreisverband eine eigene Gemeinnützigkeit anstrebt, kann er sich eine eigene Satzung geben, die der Zustimmung des Landesverbandes bedarf.

(2) Aufgabe der Kreisverbände ist die Regelung der Be-ziehungen der Ortsverbände untereinander, die
Koordinierung und Organisation der Umwelt- und Naturschutzarbeit auf Kreisebene sowie die Pflege der
Verbindung zu den übergeordneten Verbandsorganen. Ihnen obliegt ferner die Mitbetreuung der Ortsverbände
in ihrem Kreis, die Gründung neuer Ortsverbände und die Durchführung von Maßnahmen, welche von einem
Ortsverband nicht allein getragen werden können.

(3) Der Vorstand des Kreisverbands besteht aus mind. 3 Personen, bei eigener Gemeinnützigkeit inkl. des/der
Schatzmeister*in. Es können entweder ein/e Vorsitzende/r, bis zu zwei Stellvertreter/innen und weitere
Vorstandsmitglieder oder aber nur Vorstandssprecher/innen gewählt werden.
Die Wahl des Kreisvorstandes erfolgt auf der Kreismitglieder- bzw. Kreisdelegiertenversammlung nach den
Regelungen des § 7 Abs. 2 bis 7 und § 14 der Satzung. § 14 Abs. 2 Nr. 3 b) ist bei Vorstandswahlen auf Kreisverbandsebene nicht anwendbar, § 14 Abs. 2 Nr. 3 c) ist nur im Falle einer eigenen Gemeinnützigkeit des Kreisverbandes anwendbar. Für die Übernahme eines Amts in einem Kreisverband ist nur wählbar, wer kein Amt in einem anderen Kreisverband oder einem nicht zum Kreisverband gehörenden Ortsverband ausübt. Unabhängig von der Amtsbezeichnung haben sämtliche Mitglieder des Vorstandes im Innenverhältnis die gleichen Rechte. Ist ein/e Vorsitzende/r gewählt, werden Beschlüsse grundsätzliche von dieser/diesem – bzw. im Verhinderungsfall durch eine/n Vertreter/in – vollzogen. Der Vorstand hat das Recht, die Tätigkeitsfunktionen und Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder unter sich zu regeln. Soweit erforderlich gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung. Der/die Vorsitzende des Kreisverbandes oder ein stattdessen vom Kreisverbandsvorstand gewähltes Mitglied des Kreisverbandsvorstands bzw. der/die für den Verhinderungsfall gewählte Stellvertreter/Stellvertreterin aus dem Kreisverbandsvorstand vertritt den Kreisverband im Landesrat (siehe § 8 (1)).

(4) Der Vorstand des Kreisverbandes bildet zusammen mit den Vorsitzenden / benannten Sprechern (bzw. de-ren Stellvertreter/innen) der kreisverbandsangehörigen Ortsverbände und den Orts-/Gebietsbeauftragten den
erweiterten Vorstand des Kreisverbandes. Der Kreisvorstand bzw. der erweiterte Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.

(5) Eine Kreismitgliederversammlung bzw. Kreisdelegiertenversammlung findet einmal im Jahr statt.
Kreisverbände, die keine Einzelmitglieder, sondern nur Mitglieder haben, die in Ortsverbänden organisiert sind,
können anstelle einer Kreismitgliederversammlung eine Kreisdelegiertenversammlung durchführen; in diesem
Falle entsendet jeder Ortsverband im Kreisverband je angefangene 50 Mitglieder eine/n auf der
Ortsmitgliederversammlung zu wählende Delegierte/n zur Kreisdelegiertenversammlung. Die Mitglieder – bzw.
die Delegierten der Ortsverbände - sind mit einer Frist von drei Wochen in Textform zu laden.

Die Aufgaben einer Kreismitglieder- bzw. -delegiertenversammlung sind:
- den Bericht des Kreisvorstands entgegen zu nehmen
- den Vorstand zu entlasten,
- über die Grundlinien der Tätigkeit des Kreisverbandes gemäß § 9 Absatz 2 zu beschließen,
- zwei Kassenprüfer zu wählen, sofern der Kreisverband über eine eigene Gemeinnützigkeit verfügt (§ 14 Abs. 7);
- alle 3 Jahre Delegierte für die Landesdelegiertenversammlung zu wählen gemäß § 6, Absatz 4.
- alle 3 Jahre eine Vorstandswahl durchzuführen (§ 14 Abs. 1, 2, 6);
- die vom Kreisvorstand vorgeschlagenen Kandidaten für die Berufung in die Kreis-Naturschutzbeiräte zu
bestätigen;
- Orts- bzw. Gebietsbeauftragte i.S.d. Absatz 7 zu wählen (§ 14 Abs. 3, 4)
- auf Vorschlag des Kreisvorstands mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen Ehrenmitglieder des
Landesverbands des BUND Hessen ernennen. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich herausragende Verdienste für den Kreisverband im Sinne der Ziele des Vereins erworben haben. Diese Ehrung bedarf des Einvernehmens mit dem Landesvorstand, dem Landesrat und dem Fachrat. Das Nähere, auch zum Widerruf, kann in einer Ehrenordnung des Landesverbands geregelt werden.

(6) Abweichend von § 9 Absatz 5 sind weitere Kreismitgliederversammlungen bzw.
Kreisdelegiertenversammlungen mit Zweidrittel-Mehrheitsbeschluss vom Kreisvorstand bei Bedarf,
insbesondere zur Durchführung einer Neuwahl des Vorstandes, in Textform einzuberufen; sie muss vom
Kreisverbandsvorstand innerhalb von 4 Wochen mit einer Frist von 2 Wochen einberufen werden, wenn sie von
mindestens 10 % der Mitglieder des Kreisverbandes bzw. von einem Drittel der Ortsverbände schriftlich beim
Kreisverbandsvorstand beantragt wird.

(7) Die Kreismitglieder- bzw. Kreisdelegiertenversammlung kann Orts- bzw. Gebietsbeauftragte wählen. Orts-
/Gebietsbeauftragte sind Mitglieder des BUND, die den BUND in einer oder mehreren Kommunen, in denen es
keine Ortsverbände gemäß § 10 der Satzung gibt, vertreten. Sie sind Ansprechpartner für lokale Angelegenheiten des Umwelt- und Naturschutzes. Sie stimmen ihre Tätigkeit im Einvernehmen mit dem Kreisvorstand ab. Sie nehmen regelmäßig an den Kreisvorstandsitzungen teil und sind dem Kreisvorstand über ihre Tätigkeit rechenschaftspflichtig.

(8) Die Kreisverbände benötigen eine eigene Gemeinnützigkeit, um einen Teil des Vereinsvermögens zu
verwalten; dieser ist Teil des Vermögens des Landesverbandes und diesem gegenüber offen zu legen. Soweit der Kreisverband zur Erlangung der Anerkennung seiner Gemeinnützigkeit eine eigene Satzung benötigt, darf diese nicht im Widerspruch zur Satzung des Landesverbandes stehen; im Zweifelsfall gilt die Satzung des
Landesverbandes. Ohne eigene Gemeinnützigkeit sind die Kreisverbände Teil des Landesverbandes und haben hier einen vom Landesverband verwalteten Etat, über dessen Höhe sie verfügen können Die Mitglieder werden dem jeweiligen Wohnsitz-Kreisverband zugerechnet.

§ 10 Ortsverbände

(1) Die Ortsverbände sind die Basis der gesamten Vereinstätigkeit. Sie regeln ihre Angelegenheiten in eigener
Verantwortung und im Rahmen dieser Satzung. Sie führen die Bezeichnung "Bund für Umwelt und Naturschutz
Deutschland, Landesverband Hessen e. V., Orts-verband z". Sofern der Ortsverband eine eigene Gemeinnützigkeit anstrebt, kann er sich eine eigene Satzung geben, die der Zustimmung des Landesverbandes bedarf. Die Gründung von Ortsverbänden erfolgt im Einvernehmen mit dem Vorstand des Kreisverbandes und kann nur von ordentlichen Mitgliedern des BUND Hessen vollzogen werden. Ortsverbände können auch unter Einbeziehung mehrerer benachbarter Gemeinden gegründet werden. Bereits bestehende Ortsverbände können sich zu einem Ortsverband zusammenschließen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung in den zum Zusammenschluss vorgesehenen Ortsverbänden zustimmt.

(2) Ortsverbände bestehen aus Mitgliedern, die im je-weiligen kommunalen Bereich ihren ständigen Wohnsitz
haben. Auf Antrag können vom Vorstand des Ortsverbandes Mitglieder hinzugenommen werden, deren ständiger Wohnsitz außerhalb dessen liegt. Die beitragsrechtliche Zuordnung bleibt davon unberührt.

(3) Der Vorstand des Ortsverbandes besteht aus mind. 3 Personen, bei eigener Gemeinnützigkeit inkl. des/der
Schatzmeister*in. Es können entweder ein/e Vorsitzende/r, bis zu zwei Stellvertreter/innen und weitere
Vorstandsmitglieder oder aber nur Vorstandssprecher/innen gewählt werden; bei eigener Gemeinnützigkeit
jeweils zzgl. Schatzmeister/in. Die Wahl des Ortsvorstandes erfolgt auf der Ortsmitgliederversammlung nach den Regelungen des § 7 Abs. 2 – 7 und § 14 der Satzung. Für die Übernahme eines Amts in einem Ortsverband ist nur wählbar, wer kein Amt in einem anderen Ortsverband ausübt. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 9 Absatz 3 S. 6 – 9 entsprechend.

(4) Die Ortsverbände tragen durch Veranstaltungen, Exkursionen und gezielte Aktionen dazu bei, dass die Ziele
des BUND Hessen in ihrem kommunalen Bereich verwirklicht werden. Sie befassen sich grundsätzlich mit örtli-
chen Problemen des Umwelt- und Naturschutzes und der Landschaftspflege. Darüber hinaus ist es den
Ortsverbänden freigestellt, überörtliche Probleme aufzugreifen und an deren Lösung zu arbeiten.

(5) Die Ortsverbände stimmen ihre Tätigkeiten im Einvernehmen mit dem Kreisvorstand ab.

(6) Eine Ortsmitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Mitglieder sind mit einer Frist von 3 Wochen
in Textform zu laden.
Die Aufgaben einer Ortsmitgliederversammlung sind:
- den Bericht des Ortsvorstands entgegen zu nehmen,
- den Ortsvorstand zu entlasten,
- über die Grundlinien der Tätigkeit des Ortsverbandes gemäß § 10 Absatz 4 zu beschließen,
- zwei Kassenprüfer zu wählen, sofern der Ortsverband über eine eigene Gemeinnützigkeit verfügt (§ 14 Abs. 7);
- alle drei Jahre Delegierte für die Landesdelegiertenversammlung zu wählen gemäß § 6, Absatz 4,
- alle 3 Jahre eine Vorstandswahl durchzuführen (§ 14 Abs. 1, 2, 6).
- Soweit in ihrem Kreisverband Kreisdelegiertenver-sammlungen durchgeführt werden, müssen die Ortsverbände entsprechend § 9 Absatz 6 Sätze 3 und 4 alle drei Jahre Delegierte zur Kreisdelegiertenversammlung wählen (§ 14 Abs. 3,4).
- in Städten mit mehr als 50.000 Einwohner wählt die
Mitgliederversammlung der Ortsverbände weiterhin alle 4 Jahre geeignete Kandidaten/Kandidatinnen für die
Berufung in die auf städtischer Ebene tätigen Naturschutzbeiräte bei den jeweiligen Unteren
Naturschutzbehörden (Wahl gem. §14 Abs. 3, 4). Abweichend von § 10 Absatz 6 sind weitere Ortsmitgliederversammlungen mit Zweidrittel-Mehrheitsbeschluss vom Vorstand bei Bedarf, insbesondere zur Durchführung einer Neuwahl des Vorstandes, einzuberufen; sie muss vom Ortsverbandsvorstand innerhalb von 4 Wochen mit einer Frist von 2 Wochen in Textform einberufen werden, wenn sie von mindestens 10 % der Mitglieder des Ortsverbandes schriftlich beim Ortsverbandsvorstand beantragt wird.

(7) Die Ortsverbände benötigen eine eigene Gemeinnützigkeit, um einen Teil des Vereinsvermögens zu verwalten;  dieser ist Teil des Vermögens des Landesverbandes und diesem gegenüber offen zu legen. Soweit der Ortsverband zur Erlangung der Anerkennung seiner Gemeinnützigkeit eine eigene Satzung benötigt, darf diese nicht im Widerspruch zur Satzung des Landesverbandes und des Kreisverbandes stehen; im Zweifelsfall gilt die Satzung des Landesverbandes. Ohne eigene Gemeinnützigkeit sind die Ortsverbände Teil des Landesverbandes oder des jeweiligen Kreisverbandes, nggf. des Landesverbandes und haben jeweils dort einen verwalteten Etat, über dessen Höhe sie verfügen können. Die Mitgliedsbeiträge werden dem jeweiligen Wohnsitz-Ortsverband zugerechnet.

§ 11 Fachrat

(1) Der Fachrat berät den Landesvorstand und die anderen Organe des Vereins zu fachübergreifenden Fragen
und bereitet Fachkonferenzen des BUND Hessen vor. Er vertritt die Interessen der Arbeitskreise gegenüber den anderen Organen des BUND Hessen.
Er führt die Bezeichnung "Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Hessen e. V., Fachrat".

(2) Der Fachrat besteht aus den Vorsitzenden (im Verhinderungsfalle einem/r Stellvertreter/in) der Arbeitskreise
bzw. den Vertreter/inne/n, welche jeweils als Mitglied des Arbeitskreises anstelle eines/einer Vorsitzenden zur
Wahrnehmung der Vertretung des Arbeitskreises in den Fachrat gewählt wurden.
Bei Abstimmungen hat jeder ordnungsgemäß vertretene Arbeitskreis 1 Stimme.

(3) Der Fachrat wählt aus seiner Mitte eine/n Sprecher/in und eine/n Stellvertreter/in.
Der/die Sprecher/in wird mit ihrer/seiner Wahl stimmberechtigtes Mitglied des Landesvorstandes und im Falle
seiner Verhinderung durch den/die gewählte/n Stellvertreter/in stimmberechtigt vertreten.

(4) Der Fachrat tagt mindestens zweimal jährlich, davon einmal vor den Landesdelegiertenversammlungen
gemeinsam mit Landesvorstand und Landesrat. Der Fachrat wird auf Antrag von mindestens 1/4 der Arbeitskreise zu einer außerordentlichen Sitzung eingeladen. Die Treffen dienen der Abstimmung von Aufgaben zwischen den einzelnen Arbeitskreisen, der Beratung von Landesvorstand und Landesrat, der fachlichen Fundierung umwelt- und naturschutz- sowie landespflegepolitischer Zielsetzungen und der Durchführung von Beschlüssen der
Landesdelegiertenversammlungen.

(5) Der Fachrat bestimmt im Einvernehmen mit dem Landesvorstand die Schwerpunktthemen des BUND Hessen.

(6) Im Einvernehmen mit dem Landesvorstand entscheidet der Fachrat über Einsetzung und/oder Auflösung von Arbeitskreisen des BUND Hessen. Bei fehlendem Einvernehmen entscheidet nach einem Votum der gemeinsamen Sitzung von Landesvorstand, Landesrat und Fachrat die Landesdelegiertenversammlung.

(7) Mitglieder eines Vereinsorgans (§ 5) dürfen an den Sitzungen des Fachrates teilnehmen. Sofern der/die
Sprecher/in des Fachrates nichts anderes bestimmt, haben diese Rederecht. Mindestens ein/e Vertreter/in des
Landesvorstandes soll an den Sitzungen des Fachrates teilnehmen; er/sie hat/haben Rederecht aber kein
Stimmrecht; letzteres gilt nicht für den/die Sprecher/in des Fachrates.

§ 12 Arbeitskreise

(1) Zu Teilgebieten des satzungsgemäßen Aufgabenfeldes werden vom Landesvorstand im Einvernehmen mit
dem Fachrat Arbeitskreise eingesetzt und/oder aufgelöst. Bei fehlendem Einvernehmen entscheidet nach einem Votum der gemeinsamen Sitzung von Landesvorstand, Fachrat und Landesrat die Landesdelegiertenversammlung über Gründung und Auflösung von Arbeitskreisen. Personen, die nicht Mitglied des BUND Hessen sind, können in den Arbeitskreisen als Gäste ohne Stimmrecht mitarbeiten.

(2) Sie führen die Bezeichnung "Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Hessen e.V.,
Arbeitskreis abc”.

(3) Jeder Arbeitskreis wählt aus seiner Mitte eine/n Sprecher/in und eine/n Stellvertreter/in. Über die Aufnahme
neuer Mitglieder in den Arbeitskreis entscheiden die anwesenden (im Sinne von § 15 Abs. 7) Mitglieder des
Arbeitskreises; gleiches gilt im Falle eines Ausschlusses, für den es allerdings einer Dreiviertel-Mehrheit bedarf.
Eine anstehende Abstimmung über die Wahl des Sprechers/der Sprecherin, des Vertreters/der Vertreterin
oder über den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Arbeitskreis muss den Mitgliedern des Arbeitskreises mit einer Frist von drei Wochen vorab in Textform bekannt gemacht werden.

(4) Der/die Sprecher/in des jeweiligen Arbeitskreises ist kraft Amtes Mitglied des Fachrates und kann dort im
Verhinderungsfalle durch seinen/ihre Stellvertreterin vertreten werden.

(5) Aufgaben der Arbeitskreise sind:
a) Beschlüsse der Landesdelegiertenversammlungen vorzubereiten;
b) in Absprache mit dem Landesvorstand umwelt- und naturschutz- sowie landschaftspflegepolitische
Programme zu entwickeln;
c) aktuelle umwelt- und naturschutz- sowie landschaftspflegepolitische Themen aufzugreifen und im Rahmen der Beschlüsse Stellungnahmen für den Landesvorstand vorzubereiten;
d) Landesdelegiertenversammlung, Landesvorstand und Geschäftsführung fachlich zu beraten und umwelt-und
naturschutz- sowie landschaftspflegepolitischen Aktivitäten anzuregen;
e) die Mitglieder des Landesvorstands und die Mitarbeiter/innen des BUND Hessen bei der Ausübung ihrer
Tätigkeit zu beraten und bei Bedarf durch Teilnahme an Gesprächen beispielsweise mit Behörden, Institutionen,
Vereinigungen und Einzelpersönlichkeiten, zu unterstützen;
f) die übrigen Organe des BUND Hessen, insbesondere die Kreis- und Ortsverbände, zu beraten.
g) Die Arbeitskreise entsenden mindestens eines ihrer Mitglieder in den entsprechenden Arbeitskreis des
Bundesverbandes des BUND. Zu fachlich relevanten Grup-pen, Institutionen, Vereinigungen oder Behörden
werden Verbindungen hergestellt und unterhalten.

(6) Die Arbeitskreise berichten der Landesdelegiertenversammlung schriftlich über ihre Tätigkeit.

§ 13 BUNDjugend Hessen

(1) Die Landesjugendorganisation, kurz BUNDjugend Hessen, besteht aus allen Mitgliedern des BUND Hessen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Auf Wunsch werden Ausnahmen von dieser Regelung zugelassen.

(2) Die BUNDjugend Hessen wählt in eigener Verantwortung eine Person zur Vertretung der BUNDjugend im
Landesvorstand. Für den Verhinderungsfall wählt die BUNDjugend Hessen eine stimmberechtigte Stellvertretung der BUNDjugend im Landesvorstand.

(3) Aufgaben der BUNDjugend Hessen sind die Jugendarbeit und die Unterstützung aller Organe des BUND
Hessen auf kommunaler und regionaler Ebene, die Organisation eigener Fortbildungsveranstaltungen und
Exkursionen sowie Kontakte mit anderen Jugendgruppen und dem Landesjugendring.

(4) Die BUNDjugend Hessen ist im Rahmen dieser Satzung eigenverantwortlich.

(5) Die BUNDjugend Hessen gibt sich eine eigene Satzung.

§ 14 Wahlen

(1) Wählbar sind alle natürlichen Personen, die Mitglied des BUND Hessen sind. Wahlen erfolgen geheim, es sei denn, dass einstimmig offene Wahl beschlossen wird. Stimmübertragung ist unzulässig. Zur Durchführung der Wahl wird ein Wahlvorstand gewählt.

(2) Bei Vorstandswahlen gilt folgender Ablauf:
1. Feststellung vorliegender Kandidaturen für ein Amt.
2. Entscheidung der Delegierten- bzw. Mitgliederversammlung, welches Vorstandsmodell Anwendung finden
soll.
3. Durchführung der Wahl des Vorstandes in folgender Reihenfolge (soweit zutreffend):
a) (Sofern ein geschäftsführender Vorstand gewählt werden soll:) Wahl einer/eines Vorsitzenden und der
Stellvertreter/innen, in getrennten Wahlgängen oder in einem Wahlgang über Teamkandidaturen bei vorheriger
Zuweisung der personellen Ämterkandidatur;
b) (Sofern ein geschäftsführender Vorstand gewählt wurde:) Entscheidung über die Gewährung einer
Zuwendung i.S.v. § 7 Abs. 5 für eine/n gewählten Vorsitzenden;
c) (Unabhängig von der Wahl eines geschäftsführenden Vorstandes:) Wahl von (weiteren) Mitgliedern des
Vorstandes bis zur gewünschten Anzahl, sowie Wahl des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin;
4. Bei der Wahl zu 3.a) gilt jeweils:
Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten
erreicht. Kann kein Kandidat eine solche Mehrheit auf sich vereinigen, findet ein zweiter Wahlgang statt, bei
welchem die beiden Kandidaten antreten, welche im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Im
zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht
keiner der Kandidaten eine solche Mehrheit, so ist die Wahl eines/r Vorsitzenden sowie dessen/deren
Stellvertreter(n)/innen gescheitert. Bei Vorabstimmung über eine Teamkandidatur erfolgt sodann in gleicher
Weise nachfolgend die personenbezogene Wahl der Ämterzuordnung.
5. Die Wahl zu 3. c) kann in einzelnen Wahlgängen entsprechend der Anzahl der zu vergebenden Ämter (es gilt
dann die Regelung des Absatz 3 entsprechend) oder in einem Gesamtwahlgang (es gilt dann die Regelung desAbsatz 4 entsprechend) vorgenommen werden.

(3) Bei sonstigen Wahlen gilt folgendes: Es ist gewählt, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erreicht. Kann kein Kandidat eine solche Mehrheit auf sich vereinigen, ist ein zweiter Wahlgang allein mit den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl durchzuführen (Stichwahl). Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

(4) Die Stimmberechtigten können im Falle einer Wahl i.S.v. Absatz 3 mehrheitlich entscheiden, dass die Wahl in einem einheitlichen Wahlgang abläuft, bei dem derjenige gewählt ist bzw. diejenigen gewählt sind, welche/r in
diesem Wahlgang die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, ggf. bis die Anzahl der zu vergebenden Ämter erreicht ist. Es kann auch entschieden werden, in der Wahl über Teamkandidaturen zu entscheiden.

(5) Im Nachgang der Wahl des Landesvorstandes nimmt die Landesdelegiertenversammlung - die Person des/der vom Fachrat gewählten Fachratsprecher(s)/in sowie - die Person des/der von der Mitgliederversammlung der BUNDjugend gewählten Vertreter(s)/in als Mitglied des Landesvorstandes zur Kenntnis.

(6) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder der Organe des BUND Hessen, mit Ausnahme der Kassenprüfer/innen, beträgt drei Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit bleiben die gewählten Mitglieder solange im Amt, bis Neuwahlen
stattgefunden haben; die Amtsdauer endet aber nach 4 Jahren. Wiederwahl ist zulässig

(7) Die Amtszeit der Kassenprüfer/innen beträgt ein Jahr. Nach Ablauf dieser Zeit bleiben sie solange im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben. Eine unmittelbare Wiederwahl ist einmal zulässig; im Übrigen ist eine erneute Wahl nach mehr als 2 Jahren zulässig. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht dem betreffenden Vorstand im BUND angehören oder Angestellte des Vereins sein.

§ 15 Allgemeine Bestimmungen

(1) Tätigkeiten im BUND Hessen, ausgenommen die der Angestellten und aufgrund Vertrag beauftragten
Personen, sind grundsätzlich ehrenamtlich. Die Landesdelegiertenversammlung kann im Rahmen von § 7 Absatz (2) abweichendes regeln.

(2) Dem Landesvorstand, dem Landesrat, dem Fachrat, den Arbeitskreisen, den Kreisverbands- und
Ortsverbandsvorständen kann als stimmberechtigtes Mitglied nur angehören, wer als natürliche Person Mitglied
des BUND Hessen ist. Personen, die nicht Mitglied im BUND Hessen sind, können Teilnahme- und Rederechte
eingeräumt werden. Beim BUND Hessen angestellte Personen können Mitglied von Organen des BUND Hessen sein, haben aber kein Stimmrecht.

(3) Von einer Mitwirkung von Beschlüssen oder Geschäften ist jede/r ausgeschlossen, soweit er/sie durch deren Auswirkung einen wirtschaftlichen Vorteil gewinnen kann.

(4) Die Organe nach § 5 sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Die Ladung hat in
Textform (per Post, Fax oder E-Mail), bei E-Mails in jedem Fall zweimalig, zu erfolgen.
Im Übrigen gilt: Nur wenn in dieser Satzung ausdrücklich die Schriftform („schriftlich“) gefordert wird, ist sie auch im Sinne des § 126 BGB gemeint; in allen anderen Fällen gilt die Textform mit der erweiterten Formvielfalt des § 126b) BGB, also auch E-Mail. Die Verantwortlichen der Organe werden gebeten, den jeweils Betroffenen frühzeitig den Termin einer Sitzung oder Versammlung bekanntzugeben, so dass sich diese darauf einrichten können, auch wenn die Einladung selbst erst fristgerecht später erfolgt.
Soweit der/die Verantwortliche eines Organs verhindert ist, übernimmt die Stellvertretung diese Aufgaben, so
insbesondere in Bezug auf die notwendigen Einladungen zu den Sitzungen und Versammlungen.

(5) Der/die Versammlungsleiter/in stellt zu Beginn jeder Landesdelegiertenversammlung bzw. zu Beginn einer
Sitzung des Landesrates oder Fachrates anhand einer Anwesenheitsliste die Zahl der erschienenen Mitglieder fest. Sofern Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit gestellt ist, ist die Landesdelegiertenversammlung oder dieVersammlung des Landesrates bzw. des Fachrates nur dann noch beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der bei der Eröffnung anwesenden Stimmberechtigten zugegen sind.

(6) Beschlüsse werden vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst. Enthaltungen werden bei der Auszählung gesondert erfasst und im Rahmen der Feststellung der Mehrheit nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.

(7) Für alle Versammlungen und Sitzungen der Organe und Gremien des Vereins (Zusammenkünfte) gilt unter
Nutzung der jeweils vorhandenen technischen Möglichkeit zur Erhöhung der Beteiligung aller Mitglieder an den
jeweiligen Beschlüssen folgendes:
a) Die jeweiligen Zusammenkünfte können als Präsenz- oder als virtuelle Versammlung auf elektronischen Wege (z.B. Telefon-, Video- oder Online-Versammlung) oder auch als Hybridveranstaltung durchgeführt werden.
b) Soweit der/die gemäß Satzung verantwortlich Einladende die Möglichkeit der Teilnahme an einer
Versammlung auch auf dem elektronischen Weg eröffnet, hat er bereits bei der Ankündigung der Ver- sammlung auf den gewählten Weg hinzuweisen und rechtzeitig vor der Versammlung die konkreten Zu- gangsdaten mitzuteilen, so dass die Mitglieder die Verfügbarkeit sicherstellen können . Die Mitglieder verpflichten sich, diese Daten nicht an Dritte weiter zu geben.
c) Bei einer Stimmabgabe muss die Feststellung der Identität und des Inhalts der Willenserklärung sichergestellt sein; bei geheimen Abstimmungen ist allerdings das Votum getrennt von der Person des Mitglieds zu erfassen. Diese Feststellungen sind ausgedruckt zu unterzeichnen und dem Versammlungs- protokoll beizufügen.

(8) Beschlüsse können grundsätzlich auch außerhalb einer Zusammenkunft in Textform gefasst werden
(Umlaufbeschluss).
a) Beschlussanträge werden vom Vorstand bzw. dem*r Sprecher*in des jeweiligen Organs formuliert. Die
Rückmeldefrist beträgt mindestens 72 Stunden ab Versand. Maßgeblich ist der im An-schreiben ausdrücklich als für die Abgabe der Stimmen genannte späteste Zeitpunkt.
b) Auch bei Umlaufbeschlüssen ist weder die Mitwirkung aller stimmberechtigten Mitglieder noch die
Einstimmigkeit aller Stimmen erforderlich; es bleibt auch insoweit bei den in dieser Satzung festgelegten
Bestimmungen über die Feststellung von Mehrheiten der abgegebenen Stimmen.
c) Für die Wirksamkeit der Abstimmung müssen mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Organs an der Abstimmung teilnehmen.
d) Der Vorstand bzw. der*die Sprecher*in des jeweiligen Organs zählt die Stimmen aus und gibt sie bekannt.

(9) Die in den Zusammenkünften gefassten Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, das vom Vorstand bzw. vom*von der Versammlungsleiter*in bzw. dem*der Sprecher/in oder deren Stellvertre- ter*n*in-nen und dem*r von diesen bestimmten Protokollführer*in unterschrieben wird. Das Protokoll soll den jeweiligen
Mitgliedern und der Landesgeschäftsstelle unverzüglich (innerhalb von vier Wochen) in Textform zugehen.
Einwände gegen die Richtigkeit des Versammlungsprotokolls können bis spätestens zur nächsten Zusammenkunft erhoben werden.
a) Bekannte oder erkennbare Einwände gegen die Beschlussfähigkeit der Versammlung, einzelne Beschlüsse und Wahlen müssen unverzüglich, jedoch spätestens bis zum Ende der Versammlung vorgebracht werden, und im Übrigen in derselben Frist wie Einwände gegen die Richtigkeit des Protokolls.
b) Einwände müssen begründet und soweit möglich belegt werden.̈
c) Über Einwände entscheidet der Vorstand unter Anhörung des*r für die Zusammenkunft Verantwortlichen und
des*der Protokollführer*s*in abschließend.
Einwände gegen die Wirksamkeit von Beschlüssen und Wahlen ist nur dann stattzugeben, wenn ein erheblicher Mangel festgestellt wird, der einen Einfluss auf das Ergebnis der Willensbildung gehabthaben kann.

(10) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(11) Der Landesvorstand ist berechtigt, über die Umsetzung von Auflagen des Registergerichts oder des
Finanzamts nach eigenem Ermessen zu entscheiden und etwa notwendige redaktionelle und sprachliche
Änderungen vorzunehmen.

§ 16 Satzungsänderungen

(1) Änderungen der Satzung des BUND Hessen erfordern mindestens eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Delegiertenstimmen der Landesdelegiertenversammlung.

(2) Anträge auf Änderung der Satzung müssen jeweils bis zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahres bei
dem Landesvorstand in der Landesgeschäftsstelle eingegan-gen sein.

(3) Der Landesvorstand stellt diese den Kreis- und Ortsverbänden 6 Wochen vor der
Landesdelegiertenversammlung zu.

(4) Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden, insbesondere
dem Vereinsregister verlangt werden, in einer Vorstandssitzung beschließen und anmelden. Diese Änderungen
sind in der Protokollform den Delegierten zeitnah mitzuteilen. Der Vorstand hat hierbei wie auch bei der
tatsächlichen Geschäftsführung grundsätzlich darauf zu achten, dass die Grundsätze der Steuerbegünstigung
gemäß §§ 51 ff AO (Gemeinnützigkeit) gewahrt werden.

§ 17 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Landesdelegiertenversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der von den anwesenden stimmberechtigten
Delegierten abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den
„Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland“ e. V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige
Zwecke des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Landschaftspflege zu verwenden hat.

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