Pressemitteilung

Gesetzentwurf zur Ausrottung des Wolfs

16. Dezember 2025 | Wolf

BUND Hessen sieht dringenden Nachbesserungsbedarf beim Gesetzentwurf.

Wolf steht im Wald Der Wolf ist zurück in Hessen.  (Foto: Herwig Winter)

Am 17. Dezember 2025 will das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Aufnahme des Wolfs ins Jagdrecht beschließen. Für Jörg Nitsch, Vorsitzender des hessischen Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND Hessen), ist der Gesetzentwurf komplett misslungen: „Vorgelegt wurde ein Gesetzentwurf zur Ausrottung des Wolfs. Der Schutzgedanke, der nach der Berner Konvention und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) weiterhin zu beachten ist, wurde im Gesetzentwurf ignoriert. Notwendig wäre eine Gesetzgebung, die zum Interessenausgleich und der Koexistenz von Wölfen und Weidetieren führt. Statt der Einführung einer sechsmonatigen, bestandsgefährdenden Jagdzeit und weiterer Abschussmöglichkeiten sollte der Gesetzgeber sich auf die Entnahme von Problemwölfen konzentrieren, die den zumutbaren Herdenschutz überwinden. Außerdem muss der Herdenschutz besser gefördert und seine Erfolge und Misserfolge müssen endlich bundesweit ausgewertet werden.“

Inakzeptabel ist für den BUND die Festsetzung einer Jagdzeit, da niemand weiß, wie viele Wölfe dabei zu Tode kommen können. Durch eine festgesetzte Jagdzeit würden viele Wölfe geschossen werden, die bisher nie an Nutztierrissen nachgewiesen wurden. Werden dabei Altwölfe aus Rudeln geschossen, kann der Druck auf die Weidetiere sogar größer werden. Fehlt einer der beiden erfahrenen Altwölfe, kann sich ein Rudel plötzlich für die leichter zu erbeutenden ungeschützten Nutztiere interessieren. Außerdem können neue Wölfe in die freien Territorien einwandern, von denen man erst nach einiger Zeit feststellt, ob sie Nutztiere angreifen. Erfahrungen aus anderen Ländern zeigen, dass mit einer Jagdzeit keine Verringerung der Nutztierrisse erzielt wird. Ein solcher Effekt tritt nach wissenschaftlichem Kenntnisstand erst ein, wenn der Wolfsbestand auf einen kleinen Restbestand zusammengeschossen wird. Wer dennoch eine sechsmonatige Jagdzeit in Deutschland einführen will, der nimmt das Aussterben des Wolfs billigend in Kauf, lautet der Vorwurf des BUND.

Zusätzlich zur Jagdzeit sind im Gesetzentwurf die Entnahmemöglichkeiten in der Schonzeit so weit gefasst, dass der Wolf de facto seine Schonzeit verliert. Zwar befürwortet auch der BUND prinzipiell den Abschuss von Wölfen, die zumutbare Herdenschutzmaßnahmen überwinden, doch im Entwurf des Bundesjagdgesetzes wurden die Voraussetzungen für solche Abschüsse so großzügig formuliert, dass der Bezug zum Schaden verursachenden Wolf verloren geht. Hat ein Wolf ein Nutztier trotz Herdenschutzmaßnahmen gerissen, dann soll auf alle Wölfe im Umkreis von 20 Kilometern um den Riss für sechs Wochen die Jagd nicht nur möglich, sondern für die Jagdausübungsberechtigten in diesem Gebiet sogar zur Pflicht werden. Von den zuständigen Behörden kann der Radius und die Dauer des Entnahmefensters zudem eigenständig verkürzt oder eben auch verlängert werden. Zeitliche oder räumliche Obergrenzen nennt der Gesetzentwurf nicht.

Besonders pikant: Der Gesetzentwurf verstößt mit dieser Regelung eindeutig gegen das geltende EU-Naturschutzrecht. Zwar ist auch dort die Entnahme einzelner Wölfe erlaubt, doch ist sie dort an deutlich strengere Voraussetzungen gebunden als im Entwurf des Bundesjagdgesetzes. Während das EU-Recht nämlich von der „Verhütung ernster Schäden“ spricht, soll der Umfang dieser Schäden für den Abschuss in Deutschland keine Bedeutung haben.

Der Gesetzentwurf geht aber noch weiter, in dem er sogar die Anordnung der Entnahme eines ganzen Rudels „auch ohne Zuordnung eines Schadens“ ermöglicht, um „land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlichen oder sonstige wirtschaftlichen Schäden“ abzuwenden. Es reicht also der Verdacht, dass ein Wolf für einen nicht näher bestimmten Schaden verantwortlich gemacht wird, um gleich ein ganzes Rudel auslöschen zu lassen.

Extrem problematisch ist auch die Ermächtigung an die Länder „Weidegebiete“ festzulegen, „in denen eine Ausbreitung des Wolfs aus übergeordneten Gründen nicht erwünscht ist“. Ob Wölfe in diesen Gebieten nur in der Jagdzeit oder ganzjährig erlegt werden sollen, lässt der Gesetzentwurf offen. Da Jungwölfe auf der Suche nach einem eigenen Territorium quer durch Europa wandern, werden immer wieder Wölfe in „Weidegebieten“ auftauchen. Es ist nicht möglich, wolfsfreie Gebiete zu schaffen. Werden in den „Weidegebieten“ aber alle dort festgestellten Wölfe abgeschossen, wird die Population einen ständigen Aderlass erleiden, dessen Umfang schon deshalb niemand kennen kann, weil der Umfang der „Weidegebiete“ heute von niemandem abgeschätzt werden kann.

Überraschend schafft der Gesetzentwurf auch die Möglichkeit, Wölfe mit speziellen selektiven Wolfsfallen zu fangen. Wie eine solche Falle aussehen könnte, sagt der Gesetzentwurf nicht. Die aus früheren Jahrhunderten bekannten Wolfsgruben dürften ausscheiden, da auch alle Tierarten in die Grube fallen können und eine solche Falle nicht selektiv wäre.

Dass der Gesetzgeber vor allem eine Reduktion des in Deutschland seit zwei Jahren nicht mehr wachsenden Wolfsbestandes anstrebt, wird auch durch das Verbot  „kranke oder verletzte Wölfe aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen“ deutlich. Folgt man der Gesetzesbegründung, sind solche Wölfe sogar „unverzüglich zu erlegen“. Für kranke und verletzte Wölfe wird so ein Abschusszwang eingeführt. Diese Vorgabe kollidiert mit dem Tierschutzgesetz und ist auch biologisch nicht sinnvoll. So kann die bei Wölfen immer wieder zu beobachtende Räude nach Expertenmeinung in der Regel selbstständig ausheilen und von den befallenen Tieren soll grundsätzlich keine Gefahr ausgehen.

Angesichts der langen Jagdzeit und der niedrigen Voraussetzungen zum Abschuss von Wölfen, gerät der Fortbestand des Wolfs nach Meinung des BUND in Gefahr, wenn das Jagdgesetz vom Bundestag nicht stark überarbeitet wird. Dies belegt selbst die nach Meinung des BUND zu knapp kalkulierte Abschussprognose des Gesetzgebers. In der Begründung des Gesetzentwurfs liest man, dass nach Inkrafttreten des Jagdgesetzentwurfs jährlich künftig 300 bis 450 Wölfe in Deutschland zu Tode kommen werden. 150 bis 300 Wölfe würden danach durch Bejagung und der kleinere Anteil von ca. 150 Wölfen würde als Verkehrsopfer oder auf natürliche Weise ihr Leben verlieren. Zum Vergleich: Im Monitoringjahr 2024/25 wurden in 276 Territorien nur 219 Wolfsrudel, 43 Wolfspaare und 14 territoriale Einzeltiere bestätigt. Selbst wenn man die sicher zu hoch greifende Schätzung des Bauernverbands von 2.500 bis mehr als 3.000 Wölfen in Deutschland unterstellt, befürchtet der BUND, dass der Wolf durch die jährliche Entnahme schnell lokal oder gar großräumig ausgelöscht und nach einigen Jahren mit hohen Abschusszahlen in ganz Deutschland bedroht wäre. Die von der FFH-Richtlinie geforderte Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes ist mit den viel zu weitgehenden Abschussregelungen des Bundesjagdgesetzentwurfs nicht vereinbar.

„Das Bundeslandwirtschaftsministerium macht die Türen für Abschüsse weit auf, hat aber offenbar kein Interesse daran, die Folgen zu überwachen. Dabei verlangt Artikel 14 der FFH-Richtlinie, dass ein Mitgliedstaat die Entnahme nur auf der Grundlage einer Überwachung der Bestandsentwicklung des Wolfs erfolgen darf“, kritisiert Jörg Nitsch. Ausdrücklich heißt es in der Vorschrift, dass nur Maßnahmen getroffen werden dürfen, die „mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar sind.“

Bei dieser Rechtslage muss der Bundestag den Gesetzentwurf nachbessern. Die Verantwortung „zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands“ muss die Bundesregierung als Mitgliedstaat der EU übernehmen. Nötig sind dafür klare Vorschriften für ein jährliches Bestandsmonitoring. Darauf basierend müssen jährlich eine Obergrenze für die Entnahme festgelegt und Entnahmekontingente auf die Bundesländer verteilt werden.


Hintergrundinformationen

  1. Wie lassen sich Nutztierübergriffe durch Wölfe nachhaltig minimieren? – Eine Literaturübersicht mit Empfehlungen für Deutschland: Reinhard et al. (2023) haben anhand einer umfassenden Recherche – das Literaturverzeichnis umfasst mehr als 100 Titel – dargelegt, ob und unter welchen Bedingungen Wolfsabschüsse die Übergriffe auf Nutztiere verringern. Hinsichtlich der Jagd kommen die Autor*innen zu dem Ergebnis: „Eine generelle Bejagung von Wölfen, ohne sie großflächig auszurotten, ist offensichtlich kein geeignetes Mittel, um Nutztierschäden in Deutschland zu verringern. Getötete Wölfe werden rasch wieder durch Reproduktion oder Neuzuwanderer ersetzt, und auch diese Wölfe werden ungeschützte Weidetiere als Nahrungsquelle entdecken und nutzen, wenn keine geeigneten Herdenschutzmaßnahmen umgesetzt werden.“
  2. Managementplan für den Wolf in Thüringen: Hier heißt es: „Die Räude tritt beim Wolf und auch bei anderen Wildtieren als natürlicher und regulierender Faktor im Ökosystem auf. Insbesondere bei Welpen kann die Erkrankung zu starken Entwicklungsverzögerungen und einer damit einhergehenden erhöhten Sterblichkeit führen. Bei adulten Wölfen heilt diese Erkrankung in der Regel selbstständig aus.“ und „Daher bedarf es keines Eingreifens des Menschen; an Räude erkrankte Wölfe werden in der Regel weder behandelt noch getötet. Es kann jedoch vorkommen, dass erkrankte und geschwächte Tiere ein verlangsamtes Fluchtverhalten zeigen. Eine erhöhte Gefahr geht von an Räude erkrankten Tieren grundsätzlich nicht aus.“
  3. Bestandsermittlung im Wolfsjahr 2024/2025
  4. Bestandsschätzung des Wolfes vom Deutschen Bauernverband
  5. Wolfsfanganlage Zwenzow – Ein informativer Ort über das Leben von Wölfen und den Umgang mit ihnen in der Region
  6. FFH-Richlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen

 

Pressestelle BUND Hessen

Andrea Mateja
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BUND Landesverband Hessen e.V.
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