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Pressemitteilung

Langener Waldsee: Hat Sehring Angst vor der Öffentlichkeit?

22. September 2017 | Bannwälder erhalten

Der BUND hatte dem Regierungspräsidium drei Anträge nach dem Umweltinformationsgesetz gestellt. Gegen deren Übermittlung hat die Firma Sehring Klage erhoben.

Sehring beklagt Auskunft nach UIG (bearbeitetes Foto: Niko Martin) Hat Sehring Angst vor der Öffentlichkeit? – Sehring beklagt Auskunft nach UIG (bearbeitetes Foto: Niko Martin)

Verwunderung herrscht beim Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND). Der BUND hatte zum Langener Waldsee beim Regierungspräsidium drei Anträge nach dem Umweltinformationsgesetz gestellt. Das Regierungspräsidium hatte die Anträge am 14.08.2017 genehmigt. Doch gegen diese Genehmigungen hat nun die Firma Sehring Klage erhoben, so dass das Regierungspräsidium dem BUND die Informationen nicht übermitteln darf. „Hat Sehring Angst vor der Öffentlichkeit?”, fragt sich nun BUND-Vorstandsmitglied Guido Carl.

Beklagt werden von Sehring drei Bescheide des Regierungspräsidiums:

  1. UIG-Bescheid vom 14. August 2017 (Az. IV/WI 44 -622-76d-29) hinsichtlich der Umweltinformationen in den Berichten zur Ökologischen Baubegleitung zum „Planfeststellungsbeschluss Langener Waldsee”.
  2. HUIG-Bescheid vom 14. August 2017 (Az. IV/WI 44 -622-79b-3) hinsichtlich der Umweltinformationen im Verfahren zur Verlängerung der Rekultivierungsfrist für die „Westgrube“ des Langener Waldsees: Für den BUND sind hier insbesondere die Angaben zur künftigen Rekultivierung von Interesse. Sehring hat die behördlich angeordnet Rekultivierungsfrist zum 31.12.2015 nicht eingehalten und deshalb bereits Ende 2015 eine Verlängerung der Rekultivierungsfrist um 30 Jahre beantragt. Der BUND wurde ein Jahr später an dem Verfahren beteiligt. Die RP-Entscheidung über den Antrag von Sehring steht aus.
  3. HUIG-Bescheid vom 14. August 2017 (Az. IV/WI 44 -622-76d-33) hinsichtlich der Umweltinformationen im Bescheid des Regierungspräsidiums zum „Sonderbetriebsplan (SBP) Westgrube Verfüllung, 1. Abschnitt": Für den BUND sind hier insbesondere die Angaben zum Fortschritt der angeordneten Teilverfüllung von Interesse. Dieser Vorgang steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der nicht eingehaltenen Rekultivierungsfrist bei der „Westgrube” (s. Punkt 2).
     

Hintergrundinformation

  1. Das Hessische Umweltinformationsgesetz (HUIG) wurde am 14.12.2006 verabschiedet und setzt die „Aarhus-Konvention“ um, die am 25.06.1998 in der dänischen Stadt Aarhus unterzeichnet wurde und am 30. Oktober 2001 in Kraft getreten war. Die Aarhus-Konvention ist ein Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. 47 Staaten – darunter alle EU-Mitglieder – und die Europäische Union haben den Vertrag ratifiziert.
  2. Das Umweltinformationsrecht ist weitreichend, aber nicht grenzenlos. Ein Antrag kann zum Schutz öffentlicher Belange (§ 7 HUIG) abgelehnt und Privatpersonen und Firmen können insbesondere die Zustimmung zur Herausgabe persönlicher Daten oder von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse verweigern. Solche geschützten Daten werden üblicherweise von der Verwaltung geschwärzt und damit unleserlich gemacht.
     

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