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Pressemitteilung

Bannwaldschutz – Südosterweiterung Langener Waldsee: BUND wird Berufung einlegen

03. März 2016 | Bannwälder erhalten

„Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt ist widersprüchlich. Nach Auswertung der Urteilstextes sind wir optimistisch, dass wir den Bannwald retten können.”

Stadtwald Langen – Unter den Linden (Foto: Niko Martin) Stadtwald Langen – Unter den Linden (Foto: Niko Martin)  (Foto: Niko Martin)

Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) wird zum Schutz des Bannwaldes beim Verwaltungsgerichtshof in Kassel Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt zu seiner Klage gegen die Südosterweiterung des Langener Waldsees einlegen. Für den BUND bewertet Vorstandssprecher Herwig Winter die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt als Steilvorlage für den Weg in die nächste Instanz: „Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt ist widersprüchlich. Nach Auswertung der Urteilstextes sind wir optimistisch, dass wir den Bannwald retten können.”

Der BUND will mit seiner Klage die Aufhebung des in 2013 erlassenen Planfeststellungsbeschlusses zur „Südosterweiterung des Langener Waldsees” erzwingen. Für die Gewinnung von Kies und Sand sollen 66.700 Quadratmeter Wald gerodet werden. Der Wald war am 15.10.1996 unter anderem zum Schutz gegen den weiteren großflächigen Abbau von Kies und Sand zum „Bannwald-Schutzgebiet” nach dem Hessischen Forstgesetz ausgewiesen worden.

Einmal mehr erweist sich, dass das Bundes-Berggesetz dringend geändert werden muss, weil es viel zu kompliziert ist und einen effektiven Rechtschutz nahezu unmöglich macht. Über die formalen Fallstricke des Bergrechts waren auch das Verwaltungsgericht Darmstadt und das Regierungspräsidium gestolpert. So hatte das Verwaltungsgericht Darmstadt in der Verhandlung am 22.12.2015 festgestellt, dass es im Eilverfahren selbst einen Fehler gemacht hatte. Damals ging es um die Frage, ob eine Teilfläche von sieben Hektar Wald bereits vor der Entscheidung des Rechtsstreits gefällt werden dürfe. Das Gericht stellte in der Verhandlung am 22.12.2015 klar, dass die Rodung damals eigentlich nicht hätte erfolgen dürfen. Voraussetzung für solche Vorab-Rodungen sei nämlich, dass die Genehmigungsbehörde auf der Ebene der Planfeststellung eine vollständige Planung bewertet und zugelassen hat. Eine solche umfassende Genehmigung lag aber nicht vor.

Hervorgerufen wurde die Problematik, weil das Regierungspräsidium das Abbauvorhaben genehmigt hatte, obwohl es selbst einen Bedarf zur Planergänzung sah. Diese Planergänzung wurde nötig, weil das Vorhaben nicht wie beantragt, sondern auf einer um 19 Hektar kleineren Fläche zugelassen wurde. Üblich wäre gewesen, dass die Behörde den Antragsteller auffordert, seine Pläne mit reduziertem Flächenumfang neu vorzulegen. Das Regierungspräsidium Darmstadt wählte aber einen anderen Weg. Es ließ das Vorhaben trotz unvollständiger Planung zu, ordnete in der Planfeststellungsentscheidung die Vorlage ergänzender Pläne an, die die Reduktion der Abbaufläche berücksichtigen. Diese geänderten Pläne wurden dann ohne Beteiligung des BUND und der Öffentlichkeit in einem der Planfeststellung nachgelagerten Verfahren, der Zulassung des sogenannten Hauptbetriebsplans, genehmigt. Diese Verlagerung in ein nachgelagertes Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung wurde in der Gerichtsverhandlung am 22.12.2015 beanstandet. Zum Zeitpunkt der am 22.12.2015 war dieser Plan aber bereits wieder außer Kraft und durch einen neuen Hauptbetriebsplan ersetzt worden, über den ebenfalls ohne Beteiligung der Öffentlichkeit und des BUND behördenintern entschieden wurde.

Die Feststellung einer unvollständigen Planfeststellungsgenehmigung durch das Verwaltungsgericht hatte zwei Konsequenzen:

  1. Zum einen konnte das Verwaltungsgericht Darmstadt über die für den BUND maßgeblichen Fragen zum Naturschutz nicht entscheiden, weil zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung noch keine genehmigte abgeschlossene Naturschutzplanung vorlag. Der Vorwurf des BUND, das Regierungspräsidium Darmstadt habe mit der Genehmigung des Kiesabbaus gegen das Naturschutzrecht und insbesondere die Vorschriften zum Artenschutz verstoßen, hat das Gericht also weder verworfen noch bestätigt. Vielmehr stellte es fest, dass eine solche Prüfung nicht möglich sei, weil noch gar keine abschließenden Regelungen vorlägen. Es wies die Klage des BUND trotz dieses Mangels ab, weil es alle vorliegenden Genehmigungsinhalte, die z.B. Fragen der Raumordung oder das Forstrecht betrafen, für rechtmäßig befand. Für den BUND ist diese Entscheidung nicht nachvollziehbar, weil ein Rechtsverstoß auch dann vorliegt, wenn eine notwendige naturschutzrechtliche Regelung gar nicht erst getroffen wird. Herwig Winter: „Da das Gericht festgestellt hat, dass das Regierungspräsidium das Naturschutzrecht nicht ausreichend beachtet hat, hätten wir bereits in der ersten Instanz Erfolg haben müssen.“
  2. Die zweite Folge der Feststellung des Verwaltungsgerichts betraf das Regierungspräsidium Darmstadt. In großer Eile setzte es nämlich das noch fehlende Planergänzungsverfahren auf der Ebene der Planfeststellung in Gang, damit die Firma Sehring den bereits im Herbst 2015 angeordneten Sofortvollzug zur Rodung weiterer vier Hektar Bannwald noch vor dem 01.03.2016 rechtssicher vollziehen konnte. Die fehlende Öffentlichkeitsbeteiligung und die zunächst sehr kurze Beteiligungsfrist in diesem Verfahren wurden vom BUND teilweise erfolgreich heftig kritisiert, denn das Regierungspräsidium räumte dem BUND zunächst eine kurze, dann aber eine deutlich längere Frist ein. Mittlerweile ist der Planergänzungsbescheid erlassen worden und die Bäume wurden gefällt. Der BUND sieht in der fehlenden Öffentlichkeitsbeteiligung weiterhin einen Rechtsverstoß und hält die Regelungen zum Schutz der bedrohten Tierarten weiterhin für unzureichend. Diese Fragen werden nun ebenfalls Gegenstand der Verhandlung in der 2. Instanz.
     

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