Pressemitteilung

Abriss des AKW Biblis – Ja, aber sicher! Hintergrundpapier zur Verhandlung am 29.08.2024

26. August 2024 | Atomkraft

Am 29.08.2024 erwartet der BUND Hessen eine Entscheidung vom VGH Kassel über die Klage vor allem zum Freigabe-Verfahren radioaktiver Stoffe aus dem Rückbau des AKW Biblis.

AKW Biblis Atomkraftwerk Biblis.  (Foto: Niko Martin)

Hintergrundpapier zur Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof Kassel am 29. August 2024 über die BUND-Klage gegen die Freigabe radioaktiver Stoffe aus dem Abriss des AKW Biblis 

Am 29. August 2024 erwartet der hessische Landesverband des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND Hessen) eine Entscheidung über die BUND-Klage vor allem zum Freigabe-Verfahren radioaktiver Stoffe aus dem Rückbau des Atomkraftwerks (AKW) Biblis. Obwohl der BUND Hessen 2017 die Abrissgenehmigung für die Blöcke A und B des AKW in Biblis begrüßt hatte, legte der Umweltverband im selben Jahr Klage ein, um zu verhindern, dass große Mengen radioaktiver Stoffe aus dem Abriss in die Umwelt gelangen können. 

Energie- und Atomexperte Dr. Werner Neumann: „Aktuell ist nicht sichergestellt, dass der höchstmögliche Schutz der Bevölkerung vor zusätzlicher radioaktiver Belastung gewährleistet wird. Wir haben nicht über Jahrzehnte gegen die Gefahren der Freisetzung radioaktiver Stoffe aus dem Betrieb der AKWs gekämpft, wenn solche nun in großem Stil über das Freigabeverfahren in die Umwelt, z.B. durch Ablagerung auf Deponien, gelangen können sollen. Da der Schutz der Bevölkerung nicht gewährleistet werden kann, muss die Freigabe von radioaktivem Abrissmaterial aus dem Rückbau von Atomkraftwerken grundsätzlich und speziell auch beim AKW Biblis untersagt werden.“

In einem Hintergrundpapier legt der BUND Hessen seine Kritik am sog. 10 µSievert-Konzept zur Freigabe von radioaktivem Abrissmaterial aus dem AKW Biblis ausführlich dar. Dieses Konzept legt fest, dass radioaktive Stoffe in die Umwelt freigesetzt werden dürfen, sofern die radioaktive Strahlenbelastung aus dem freigesetzten Material für einzelne Personen unter 10 µSv (Mikrosievert) im Jahr liegt. 

Nach Auffassung des BUND Hessen ist das 10 µSievert-Konzept allerdings intransparent und es werden willkürliche Annahmen zur Herunterrechnung der wirklichen Strahlendosis getroffen. Darüber hinaus werde nicht geprüft, ob die realen Verhältnisse bei Ablagerung auf einer Deponie mit den getroffenen Annahmen übereinstimmen. Auch die Gesellschaft für Reaktorsicherheit und eine Bund-Länder-Kommission hatten in den letzten Jahren erhebliche unerklärliche Inkonsistenzen in den Berechnungsmodellen gefunden. 

Eine Recherche des BUND Hessen zeigt, dass verschiedene Gutachter auf Basis des 10 µSievert-Konzepts erheblich divergierende Ergebnisse für die Strahlenbelastung erhielten. Für den Umweltverband ist das Modell keine zuverlässige Methode zur Bestimmung von radioaktiver Belastung der Abrissmaterialien. 

Der Umweltverband schlussfolgert, dass auch bei Einhaltung der Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung beim Abriss des AKW Biblis nicht sichergestellt werden kann, dass die maximale Strahlenbelastung einzelner Personen von 10 µSv (Mikrosievert) im Jahr sicher unterschritten wird.

Der erforderliche Strahlenschutz für die Bevölkerung und künftige Generationen ist nicht gewährleistet. Die Freigabe radioaktiver Stoffe aus dem Abriss der Atomkraftwerke muss daher unterbunden werden. Dafür sind spezielle Deponien innerhalb und außerhalb der Standorte zu schaffen. 

Weitere Informationen:

 

Pressestelle BUND Hessen

Lynn Sophie Anders
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presse(at)bund-hessen.de
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