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Pressemitteilung

Gericht erklärt Baugenehmigung des REWE Logistikzentrums für rechtswidrig - BUND begrüßt den Baustopp

25. März 2021 | Flächenschutz

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat am 24. März 2021 den Baustopp für das REWE Logistikzentrum in Wölfersheim bestätigt.

Wertvolle Ackerflächen müssen vor Versiegelung geschützt werden. (Symbolbild: Niko Martin)

Der hessische Landesverband des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND Hessen) begrüßt den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom 24. März 2021, der den Baustopp für das REWE Logistikzentrum in Wölfersheim bestätigt. Der Baustopp war im Juli 2020 durch das Verwaltungsgericht Gießen beschlossen worden. Die Beschwerde von REWE wurde zurückgewiesen. Zudem hat der VGH festgestellt, dass die Teilbaugenehmigung zum Abtrag des Oberbodens nicht rechtmäßig war, da hierbei keinerlei Vorschriften des Naturschutzes aus dem Bebauungsplan aufgenommen worden waren.

Dr. Werner Neumann, Vorsitzender des Kreisverbandes Wetterau und Vorstandsmitglied des BUND Hessen: „Dies ist ein großer Erfolg für den Schutz von Natur, Boden und Grundwasser. Es darf nicht sein, dass ein Lebensmittelkonzern besten landwirtschaftlichen Boden unter Beton und Asphalt begraben darf. “

Für das Scheitern von REWE vor Gericht ist auch die Baubehörde des Wetteraukreises verantwortlich. Der Hessische VGH stellte fest, dass dort ein Bauantrag eingereicht worden sei, der ein unselbständiges Teilvorhaben zur Genehmigung gestellt und damit das Vorhaben willkürlich zerlegt hat. Zitat aus dem Urteil: (…) Die Baugenehmigung erweist sich bereits deshalb als rechtswidrig, weil sie weder als Teilbaugenehmigung noch als gestufte Baugenehmigung noch als eigenständige Baugenehmigung hätte erteilt werden dürfen und dabei Festsetzungen des Bebauungsplans unberücksichtigt gelassen hat.“

Weiter heißt es: „Mit der rechtswidrig erteilten Baugenehmigung werden Umweltvorschriften verletzt, namentlich § 44 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz; dies zum einen, weil bei der als Baufeldräumung zu wertenden Genehmigung beachtliche Festsetzungen des Bebauungsplanes unberücksichtigt, zum anderen wegen der willkürlichen Bestimmung des Verfahrensgegenstandes wesentliche Umstände ungeprüft bleiben. (…)Die Baugenehmigung übernimmt keine der zwingenden artenschutzrechtlichen Regelungen unter der Nr. 6 „Artenschutz“ des Bebauungsplanes „Logistikpark Wölfersheim A 45“,

Der VGH begründet seine Entscheidung damit, dass durch die Baufeldräumung Fakten geschaffen werden und hierdurch die Flächen nicht mehr von Feldleche, Feldhamster, Rebhuhn, Wachtel und anderen Vögeln genutzt werden könnten. Bei einer Beschränkung der Genehmigung auf eine Baufeldräumung ohne Anforderungen des Bebauungsplans zum Naturschutz zu beachten, würde bereits zerstört, was erst im späteren Baugenehmigungsverfahren für das Lebensmitteldistributions- und Logistikzentrums geprüft und beachtet werden müsse.

Abschließend stellte das Gericht fest: „An dem Vollzug einer demnach offensichtlich rechtswidrig erteilten Baugenehmigung besteht kein überwiegendes Interesse des Bauherrn oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung.“

Der BUND rechnet mit einer langen Verfahrensdauer. Zudem werden weitere gerichtliche Entscheidungen zum Zielabweichungsverfahren und dem Bebauungsplan erwartet.

„Aktuell wichtig ist für uns, dass der wertvolle Boden nicht geräumt wird und die Feldlerche auf dem Gelände nun brüten kann“ stellt Neumann abschließend fest.

 

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