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Pressemitteilung

BUND: Windenergieplanung in Mittelhessen dient weder dem Naturschutz noch dem Klimaschutz

23. Juli 2015 | Energiewende, Windenergie, Klimawandel

„Der überwiegend unbegründete Ausschluss des Repowering von Windkraft im Vogelsberg und Westerwald behindert den politisch gewollten Ausbau der Windenergie.”

Windkraft in Mittelhessen (Grafik: Niko Martin) Windkraft in Mittelhessen (Grafik: Niko Martin)

Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) befürchtet, dass die Festlegung der Vorrangflächen für die Windenergie im Regionalplan Mittelhessen nicht ausreicht, um die Ziele des Hessischen Energiegipfels zu erreichen. Er fordert, dass die Vorgaben für die Planungsbehörde überdacht werden. Das Vorstandsmitglied des BUND Hessen und Energiesprecher Dr. Werner Neumann erklärte: „Der überwiegend unbegründete Ausschluss des „Repowering” von Windkraft im Vogelsberg und Westerwald behindert den politisch gewollten Ausbau der Windenergie. Repowering nutzt auch dem Naturschutz, da zahlreiche kleinere Windkraftanlagen durch weniger aber leistungsfähigere Anlagen mit höherem Ertrag ersetzt werden.”

Der BUND kündigte eine sorgfältige Prüfung der Planentwürfe an, wenn diese in einigen Wochen erneut zur Bürgerbeteiligung offengelegt werden.

Der BUND Hessen hat ebenfalls Wirtschaftsminister Tarek Al-Wazir, der für Energie und Landesplanung zuständig ist, informiert und um eine Stellungnahme gebeten.

Damit die Energiemenge aus der Windkraft – wie im Hessischen Energiegipfel parteiübergreifend vereinbart – ansteigen kann, muss nach Meinung des BUND für das Repowering, d.h. den Ersatz alter durch neue Anlagen, ein größerer Spielraum eingeräumt werden. Mit „Repowering” werden in der Regel 3-5 ältere kleinere Anlagen durch eine größere und höhere Anlage ersetzt. Inakzeptabel sind daher nach Meinung des BUND die unverständlich harten Vorgaben des Regierungspräsidiums Gießen, die das Repowering ausschließen und die dazu führen werden, dass im Vogelsberg in den nächsten Jahren 160 Anlagen (also 20% aller Anlagen in Hessen) mit einer Leistung von ca. 50 MW ersatzlos abgebaut würden, weil sie nicht mehr in den bisherigen Vorranggebieten liegen. Neue 50 Anlagen mit zusammen 180 MW, die die alten Anlagen ersetzen, könnten hingegen jährlich die fünffache Strommenge erzeugen.

Verbunden mit dem Repowering mit viel höheren und wesentlich weniger Windkraftanlagen wäre auch eine Abnahme des Kollisionsrisikos bedrohter Vogel- und Fledermausarten an den Rotoren.

Zudem werden durch die Betreiber der Anlagen schon jetzt und vermehrt in den Planungen Artenhilfsprogramme für Rotmilan und Schwarzstorch erfolgreich umgesetzt. Eine pauschale Ablehnung des Repowering ist daher unbegründet und bedeutet, dass sowohl die Energieziele der Landesregierung verfehlt werden als auch wichtige Maßnahmen für den Naturschutz unterbleiben werden.

Ebenso sollte der Siedlungsabstand dort flexibler gehandhabt werden, wo seit vielen Jahren Anlagen konfliktfrei in Betrieb sind. „Die Planung des RP beschneidet hier auch die Energiewende in kommunaler Hand”, stellte Dr. Neumann fest.

Die vom RP Gießen vorgelegte Planung bedeutet, dass die ertragreichsten Standorte für Windenergie in Hessen gestrichen werden sollen. Formell werden zwar andere Standorte ausgewiesen, diese liegen aber in Gebieten mit deutlich weniger Wind, so dass für eine Anlage an den besten Standorten woanders 2-3 Anlagen vorgesehen werden, die aber aufgrund der Restriktionen durch die Bundesregierung eher unwirtschaftlich wären.

Die Planungsvorschläge des RP Gießen unterlaufen die Energieziele der Landesregierung und verhindern im Ergebnis gezielte Naturschutzmaßnahmen in Verbindung mit dem Bau und Betrieb der Windenergieanlagen im Vogelsberg. Statt pauschaler Kahlschlaglösungen bei der Planung von Windenergieanlagen hatte der BUND Hessen bereits in der ersten Offenlage des Teilregionalplans Energie eine differenzierte Einzelfallprüfung für das Repowering vorgeschlagen und folgende Formulierung empfohlen: „Über die Vereinbarkeit des Repowerings mit den Schutzzielen ausgewiesener Natura-2000-Gebiete ist im Einzelfall und zum Zeitpunkt der Antragstellung zu entscheiden.”
 

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