Beeinträchtigung des europäischen Schutzgebietsnetzes "Natura 2000" durch die geplante A 44 zwischen Kassel und Herleshausen

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Kurzzusammenfassung des Gutachtens des Kölner Büro für Faunistik im Auftrag des BUND Landesverband Hessen.


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Das vorliegende Gutachten beschreibt die Auswirkungen, die der Neubau der A 44 zwischen Kassel und Herleshausen auf das kohärente europäische Schutzgebietsnetz "Natura 2000" haben wird. Es geht dabei sowohl auf die offiziellen Gebietsmeldungen des Landes Hessen in ihren bestehenden Kulissen als auch auf zu erwartende Ergänzungen bei der Abgrenzung der Schutzgebiete ein. Ein wichtiger Augenmerk wird zudem auf die noch auszuweisenden besonderen Schutzgebiete nach der Vogelschutzrichtlinie und auf solche Gebiete gelegt, die aufgrund ihrer hervorragenden Eignung als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der FFH-Richtlinie in das Schutzgebietsnetz Natura 2000 einzubeziehen sind.

Die bisher vorliegenden offiziellen Gebietsmeldungen des Landes Hessen belegen die besondere Bedeutung des Werra-Meißner-Kreises, durch den ein Großteil der geplanten A 44 verlaufen würde, für das Netz Natura 2000. Diese Gebietsvorschläge sind aus fachlicher Sicht jedoch nicht ausreichend. Für den Wirkungsbereich der geplanten Trasse der A 44 sind folgende Defizite festzustellen:

  1. Die Gebietsabgrenzungen entsprechen nicht immer den fachlichen Vorgaben.
  2. Weitere FFH-Gebiete sind aufgrund ihrer besonderen Eignung zu melden (potentielle FFH-Gebiete). Die Ergebnisse des von der EU veranstalteten Biogeographischen Seminars zur Kontinentalen Region (EUROPEAN COMMISSION 2002, vgl. auch BFN 2002) vom 9. - 13. November 2002 in Potsdam bestätigen die Notwendigkeit der Nachmeldung zusätzlicher Schutzgebiete. Danach beseht im Land Hessen ein Meldedefizit für zahlreiche Lebensraumtypen und Arten nach der FFH-Richtlinie, etwa OrchideenBuchenwälder (Lebensraumtyp 9150 nach Anhang 1 der FFH-Richtlinie) oder Hangmischwälder (prioritärer Lebensraumtyp *9180). Genau diese Defizite wurden in weiteren Gebietsvorschlägen berücksichtigt.
  3. Die Ausweisung weiterer EU-Vogelschutzgebiete ist aufgrund der besonderen zahlen-und flächenmäßigen Eignung für Arten, die nach der Vogelschutzrichtlinie zu schützen sind, im Bereich der geplanten Trasse zu erwarten (faktische Vogelschutzgebiete).

Schon die bisher vom Land Hessen gemeldeten Gebiete werden durch den geplanten Autobahnbau erheblich beeinträchtigt und in ihrer Bedeutung für die Kohärenz des Schutzgebietsnetzes "Natura 2000" abgewertet werden. Die erheblichen Beeinträchtigungen der wertgebenden Lebensraumtypen und Arten durch Zerstörung, Zerschneidung, Immissionen u.v.a. Wirkungen der Autobahn sind nicht verträglich mit den europäischen Schutzzielen. Wenn eine den rechtlichen Anforderungen genügende Auswahl und Abgrenzung der vorhandenen und potentiellen Schutzgebiete auf der Grundlage der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie durchgeführt werden sollte, werden weitere massive Beeinträchtigungen zu erwarten sein (siehe nachfolgende Tabelle).

Von dem Autobahnbau werden bundesweit und landesweit herausragende Vorkommen von Arten und Lebensräumen, die aus Sicht der Europäischen Naturschutzrichtlinien schutzwürdig sind, betroffen sein. Die wesentlichsten Beeinträchtigungen der gemeldeten und potentiellen Natura 2000-Gebiete durch die Autobahnplanung sind in der vorangegangenen Tabelle auszugsweise nach dem aktuellen Stand der Datenlage zusammengestellt. Sie werden in den nachfolgenden Ausführungen genauer beschrieben.

Die besondere Bedeutung des für die Trasse der A 44 vorgesehenen Landschaftsraumes aus Sicht von Natura 2000 hätte bereits in früheren Planungsstadien berücksichtigt werden müssen, da schon im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie auf die Konfliktträchtigkeit des Raumes hingewiesen wurde (KOCKs CONSULT 1992).

Die vollständige Identifizierung und Meldung von Natura 2000 - Gebieten stellt eine fachlich notwendige formale Anerkennung der Schutzwürdigkeit von Bestandteilen dieses Raumes aus Sicht der europäischen Naturschutzrichtlinien dar. Durch die weitreichenden Schutzbestimmungen der Richtlinien ergibt sich ein juristisch erhöhter Raumwiderstand, der bei der Trassenplanung zu berücksichtigen ist. Die naturschutzfachlichen Aspekte erhalten ein insgesamt deutlich höheres Gewicht. Entsprechend dem aus den europäischen Naturschutzrichtlinien zu folgernden Minimierungsgebot ist die Zulässigkeit des Projektes an sich fraglich und zwingt zur grundsätzlichen Prüfung von Alternativen zur A 44. Beispielhaft sei auf die Sperrung von B7 und B27 für den LKW-Durchgangsverkehr und eine Führung auf bestehenden (A7/A4) und geplanten Autobahnen (A38) oder auf den Ausbau von B7/B27 mit Ortsumgehungen hingewiesen.

In einem zweiten Schritt drängt sich ferner die Frage nach verträglicheren Trassenführungen der A 44 zwingend auf. Die zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigungen zahlreicher Schutzgebiete nach den Kriterien der FFH- und Vogelschutzrichtlinie können durch die Prüfung von Trassenaltemativen zumindest herabgesetzt werden. Die bessere Eignung des sogenannten ,,Netra-Korridors" ist von verschiedenen Einwendern bereits im Rahmen des Anhörungsverfahrens für den Planfeststellungsabschnitt der VKE 60 angesprochen worden. Unter Berücksichtigung der sich im Verlaufe weiterer Untersuchungen ergebenden zunehmenden Schutzwürdigkeit der Natur, belegt durch das zusätzliche Vorhandensein geeigneter Vogelschutzgebiete und weiterer potentieller FFH-Gebiete im Bereich der zur Zeit gewählten Trasse, muss eine erneute und vollständige Prüfung der bestehenden Planungsalternativen unbedingt in die Betrachtung einbezogen werden.

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© "KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK"
BUND Hessen



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