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Pressemitteilung

Rechtsstreit B-Plan Vorderheide II: Revision ohne Erfolgsaussicht – Urteilsbegründung unterstreicht die Fehlplanung

18. Februar 2022 | Streuobstwiesen, Biologische Vielfalt, Flächenschutz, Lebensräume

Im Dezember 2021 hatte der BUND Hessen die Klage gegen das Baugebiet Vorderheide II in Hofheim am Taunus gewonnen. Die Urteilsbegrünndung stärkt die Position des BUND und macht deutlich, dass Hofheims Aussichten auf eine Revision erfolglos sind.

Männlicher Gartenrotschwanz mit erbeuteter Spinne Männlicher Gartenrotschwanz mit erbeuteter Spinne.  (Foto: Herwig Winter)

Der hessische Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND Hessen) sieht nach einer ersten Auswertung der schriftlichen Urteilsbegründung im Rechtsstreit um die Erhaltung des wertvollen Streuobstbestandes in der Vorderheide keine Erfolgsaussicht für die Revision. Jörg Nitsch, Vorsitzender des BUND Hessen: „Nachdem die Äußerungen der Fraktionen eine deutliche parlamentarische Mehrheit für ein Ende des Klagewegs erkennen lassen, würden wir uns freuen, wenn das Parlament den Weg für die nötigen Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen für den Naherholungsbereich und den ökologisch wertvollen Streuobstbestand frei machen würden.“ 

Die schriftliche Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichtshofs Kassel (VGH Kassel) erreichte den BUND am 16.02.2022. Auf 129 Seiten hat das Gericht seine Entscheidung gegen den Bebauungsplan sehr ausführlich begründet. Zentrale Bedeutung für die weitere Entwicklung hat die Feststellung des höchsten hessischen Verwaltungsgerichts, dass der Bereich des Bebauungsplans mit großen Teilen der angrenzenden Bauerlöcher Wiesen ein „faktisches Vogelschutzgebiet“ für den Gartenrotschwanz ist. Damit ist die Landesregierung verpflichtet, den Bereich als Vogelschutzgebiet auszuweisen. 

Für den BUND Hessen enthält diese Aussage des Gerichts einerseits eine unumstößliche Absage an die viele Jahre von der Stadt vorangetriebene Bebauung, andererseits stellt die Aufforderung zur Ausweisung des Vogelschutzgebietes für die Stadt auch eine große Chance zur gemeinsamen Entwicklung des Naherholungsbereichs Vorderheide/Bauerlöcher Wiesen mit dem Land Hessen dar. Denn für die Ausweisung und Erhaltung von Vogelschutzgebieten ist das Land Hessen zuständig. Aus der Erhaltungspflicht des Landes folgert, dass die Kosten für Pflegemaßnahmen auch vom Land Hessen und nicht von der Stadt übernommen werden müssen. 

Die vom Gericht angeführten Rechtsverstöße des beklagten Bebauungsplans ergeben eine lange Liste. Sie betreffen Verstöße gegen den Artenschutz für die Vogelarten Gartenrotschwanz, Grünspecht, Steinkauz und Neuntöter, die Fledermausarten Zwergfledermaus und Braunes Langohr und der Zauneidechse. Weitere Verstöße hat das Gericht nicht mehr ausgeführt, „da die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplan an oben umfangreich dargelegten Zugriffsverboten scheitert.“ 

Deutliche Kritik übte das Gericht auch an den viel zu geringen Ausgleichsmaßnahmen, die für die Zerstörung der Lebensstätten geschützter Arten von der Stadt vorgesehen waren. Die Zerstörung von 11 Hektar des hochwertigen, zusammenhängenden Lebensraums in der Vorderheide wollte die Stadt mit der Planung von nur 6 Hektar verteilt auf einzelne kleine Grundstücke innerhalb der Bauerlöcher Wiesen heilen. Das sah das Gericht als unzureichend an. „Wir sind froh, dass das Gericht unzureichenden Ausgleichsmaßnahmen einen Riegel vorgeschoben hat. Denn das Artensterben können wir in Deutschland nur aufhalten, wenn in der Summe nicht immer weiter vom Konto der Natur abgebucht wird“, meint Jörg Nitsch vom BUND.

Hintergrund

Der Rechtsstreit um die Bebauung der Vorderheide begann mit der BUND-Klage in 2011. Jahrelang hatte der BUND zuvor seine Bedenken in Stellungnahmen vorgetragen. Das Plangebiet ist eine ungewöhnlich artenreiche Fläche, in der immerhin 69 Vogel-, 12 Fledermaus-, 10 Säugetier- und 3 Reptilienarten ermittelt wurden. Erhebungen zur Vielfalt der Insekten und anderer Kleintiere fehlen.

Am 15.12.2022 hatte der VGH Kassel den B-Plan Vorderheide II wegen der Verstöße gegen das Naturschutzrecht für unwirksam erklärt. Die Möglichkeit, das Bundesverwaltungsgericht im Wege der „Revision“ anzurufen, hatte er nicht zugelassen. Falls die Stadt die Revision dennoch anstrebt, müsste sie zunächst diese Versagung des Gerichts überwinden und erfolgreich begründen, warum sie einen Rechtsanspruch an der Revision habe. Sollte das Bundesverwaltungsgericht dann wider Erwarten den Argumenten der Stadt folgen, wäre damit aber weiter offen, ob das Urteil des VGH Kassel beanstandet würde. Ebenso wäre nämlich eine Bestätigung des VGH-Urteils möglich. Sicher wäre hingegen dass die Fortsetzung des Klageweges wiederum viele Jahre dauern würde.

Weitere Informationen

 

Pressestelle BUND Hessen

Lynn Sophie Anders
069 677376 43
presse(at)bund-hessen.de
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