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Pressemitteilung

BUND-Kommentar zur Ankündigung der Stadt Hofheim, den Rechtsstreit zum B-Plan Vorderheide II fortzusetzen

10. März 2022 | Streuobstwiesen, Naturschutz, Biologische Vielfalt, Flächenschutz, Lebensräume

Im Dezember 2021 hatte der BUND Hessen die Klage gegen den Bebauungsplan Vorderheide II in Hofheim am Taunus gewonnen. Die Stadt möchte nun weitere rechtliche Schritte gehen, obwohl die Aussichtschancen sehr schlecht sind.

Blühende Streuobstwiese in Hofheim am Taunus Blühende Streuobstwiese in Hofheim am Taunus.  (Foto: Brigitte Kühl)

Frankfurt am Main, BUND-Kommentar vom 10.03.2022

Für den hessischen Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND Hessen) ist die Entscheidung der Stadt Hofheim zur Fortsetzung des Rechtsstreits über den B-Plan „Vorderheide II“ enttäuschend.

Der BUND Hessen reagiert auf die Entscheidung der Stadt Hofheim zur Fortsetzung des Rechtsstreits über den B-Plan Vorderheide II mit Enttäuschung. Thomas Norgall, Naturschutzreferent des BUND Hessen: „Mit der Entscheidung zur Fortsetzung des Rechtsstreits fügt die Stadt Hofheim der langen Kette ihrer Fehlentscheidungen ein neues Glied hinzu. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes gibt es keine Chance zur Umsetzung des B-Planes Vorderheide II.“

Thomas Norgall: „Die Hofheimer Gartenrotschwänze pfeifen von den Streuobstwiesen, dass das nun angekündigte Vorgehen nicht rechtlich, sondern finanziell begründet ist. Die Stadt hat vor Jahren einen schlechten Vertrag abgeschlossen und fürchtet nun offenbar Schadensansprüche ihres Vertragspartners, wenn sie nicht gegen das Urteil vorgeht.“ Der BUND sieht sich in seiner Einschätzung durch die Pressemitteilung der Stadt bestätigt. Dort wird zur Begründung angegeben: „Grund für diese Entscheidung ist das Ziel, Schaden und Haftungsansprüche von der Stadt Hofheim abzuhalten bzw. abzuwenden. Gleichzeitig geht es darum, die Haftungsansprüche der Stadt Hofheim gegenüber Dritten zu wahren.“

Der aus der Sicht des BUND dürre Hinweis der Stadt, dass die Anwälte der Stadt die Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde insbesondere „wegen der Schwerpunktsetzung der Begründung des Urteils auf ein faktisches Vogelschutzgebiet“ als „realistisch“ einschätzen, bekräftigt den BUND nur in seiner eigenen Einschätzung zur absehbaren Erfolglosigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde. Denn zum einen gibt es im Urteil keine Schwerpunktsetzung auf ein „faktisches Vogelschutzgebiet“. Vielmehr sind zusätzlich eine Reihe weiterer harter, grundsätzlicher und gleichgewichtiger Rügen des Gerichts an den Bestandsaufnahmen, der Behandlung des Artenschutzes, der naturschutzrechtlichen Kompensationsplanung und der Bestimmung des öffentlichen Interesses an dem Wohngebiet Vorderheide II in der Urteilsbegründung enthalten. Zum anderen handelt es sich bei der Urteilsbegründung für das faktische Vogelschutzgebiet und auch für die anderen Rügen um auch für Laien leicht erkennbare, so genannte „tatrichterliche Würdigungen des Einzelfalls“. Eine solche tatrichterliche Würdigung kann ohne Verfahrensfehler kein Gegenstand für eine erfolgreiche Beschwerde für die Zulassung der Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht sein. Durchgreifende Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich.

Weitere Informationen

 

Pressestelle BUND Hessen

Lynn Sophie Anders
069 677376 43
presse(at)bund-hessen.de
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