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Konsequenzen aus dem Urteil des BVerwG zur A 49 Rodungsstopp ist rechtlich möglich – BUND fordert Landesregierung zum Handeln auf

23. November 2020 | Dannenröder Forst, Wälder, Mobilität

Aus der Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts zum Weiterbau der A 49 geht hervor, dass der Hessische Verkehrsminister Tarek Al-Wazir Handlungsspielraum für einen Rodungsstopp im Dannenröder Wald hat.

Schild zur Trassenmarkierung im Dannenröder Wald. Aus der Urteilsbegründung zum Weiterbau der A 49 geht hervor, dass der Hessische Verkehrsminister Handlungsspielraum für einen Rodungsstopp im Dannenröder Wald hat. (Foto: Jörg Farys)

Frankfurt am Main, Pressemitteilung vom 23.11.2020
 

Der hessische Landesverband des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) sieht nach Auswertung der Mitte November zugestellten schriftlichen Begründung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 23. Juni 2020 zum Weiterbau der A 49 rechtliche Handlungsspielräume für den hessischen Verkehrsminister Tarek Al-Wazir, die Rodungen im Dannenröder Wald zu stoppen.

Das BVerwG hat in seinem Urteil ausdrücklich festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist, weil Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorgaben des nationalen und europäischen Wasserrechts festgestellt wurden. Die Klage wurde nur deswegen abgewiesen und das Land Hessen nicht dazu verurteilt, den Planfeststellungsbeschluss außer Vollzug zu setzen, weil der BUND dies nach Auffassung der Richter im vorliegenden Fall nicht beanspruchen könne.

Jörg Nitsch, Landesvorsitzender: „Hieraus folgt aber nicht, dass das Ministerium nicht befugt wäre, aufgrund der festgestellten Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nun mehr deren Vollzug auszusetzen und die rechtswidrig unterlassenen Prüfungen der Auswirkungen auf das Grundwasser nachzuholen. Es darf wohl von Verkehrsminister Al-Wazir erwartet werden, dass er einen gerichtlich für rechtswidrig befundenen Planfeststellungsbeschluss nicht durchführen lässt, ohne das zur Fehlerheilung vorgesehene gesetzliche Verfahren durchzuführen.“

Nach Auffassung des BUND hätte der hessische Verkehrsminister nicht nur das für die Mängelheilung nötige Planergänzungsverfahren anordnen können, sondern müssen. Es sei unverständlich, dass das Ministerium keinerlei Aktivitäten in diese Richtung durchführt und sich auf ein offenkundig unzureichendes neues Gutachten der Autobahnplaner verlässt, dieses aber nicht in den gesetzlich vorgesehenen Verfahren zur Prüfung stellt.

Nitsch: „Erst nach Abschluss eines Planergänzungsverfahrens wäre erkennbar gewesen, ob Nachbesserungen am Planfeststellungsbeschluss angezeigt sind und in welchem Umfang die Rodung hätte durchgeführt werden können. Diesen üblichen Weg hätte der Bundesverkehrsminister zwar per Weisung unterbinden können, dann hätte er aber auch die Verantwortung für diese ungewöhnliche Vorgehensweise übernehmen müssen.“

In der vom BVerwG darüber hinaus festgestellten fehlenden Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit europäischem Wasserecht sieht der BUND einen weiteren rechtlichen Mangel.

Nitsch: „Baurecht heißt nicht Baupflicht. Im Gegenteil. Auch bestehendes Baurecht muss ausgesetzt werden bis etwaige materielle Mängel im Wasserrecht behoben sind. Wir fordern den hessischen Verkehrsminister auf, die Rodungsarbeiten im Dannenröder Wald sofort zu stoppen und ein Planergänzungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung einzuleiten, in dem geprüft werden kann, ob und in welchem Umfang die stattfindende Rodung sich negativ für den Gewässerschutz auswirkt. Die hier erkennbare Diskrepanz zwischen der Rechtsprechung des EuGH und der nicht EU-Recht konformen Umsetzung durch das BVerwG sollte Grund genug sein, die festgestellten Verfahrensmängel in einem ordnungsgemäßen Verfahren abzuarbeiten und aus den Ergebnissen die dann notwendigen Konsequenzen zu ziehen.“

 

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