Bis Ende 2019 erlaubte der §13b des Baugesetzbuch das Bauen an Ortsrändern im beschleunigten Verfahren. Dabei fiel die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung, die Erstellung eines Umweltberichts und der Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft weg.
Durch den Paragraphen kam es primär in ländlichen Gebieten zu einem Bauboom. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass oftmals Ein- und Zweifamilienhäuser geplant werden. Das hat einen Leerstand im Ortskernbereich und einen enormen Verbrauch von unbebauter Fläche zur Folge.
Dies konterkariert völlig das von der Bundesregierung gesetzte Ziel, den Flächenverbrauch bis 2030 auf 30 ha und bis 2050 auf null zu reduzieren. Der Ausnahmeparagraph war bis zum 31.12.2019 befristet. Die unbefristete Einführung eines ähnlichen Paragraphen ist aber in Planung.
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